TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/31 W611 2301211-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2024
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Entscheidungsdatum

31.10.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W611 2301211-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien (alias: Libyan Arab Jamahiriya ), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien (alias: Libyan Arab Jamahiriya ), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 21.10.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 17.10.2024 datierte Stellungnahme. 1. Mit Schreiben vom 21.10.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 17.10.2024 datierte Stellungnahme.

2. Am 22.10.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs mit angemessener Frist zur Stellungnahme übermittelt.

4. Das Bundeverwaltungsgericht holte noch ergänzende Aktenteile ein, insbesondere die aktuelle Patientenkartei des BF in der Schubhaft, welche am 23.10.2024 einlangten.

5. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF reiste zu einem nicht abschließend feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 24.12.2012, in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom 22.03.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wurde (vgl. Bescheid, AS 17 ff; Niederschrift LPD vom 11.06.2013, AS 75).1.1.1. Der BF reiste zu einem nicht abschließend feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 24.12.2012, in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom 22.03.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wurde vergleiche Bescheid, AS 17 ff; Niederschrift LPD vom 11.06.2013, AS 75).

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des BAA vom 22.03.2013 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 23.07.2013, Zahl: B6 434.481-1/2013/5E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt im eVA+ zur Zahl B6 434.481-1/2013; aktenkundige fremdenpolizeiliche Information vom 25.07.2013, AS 78).Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des BAA vom 22.03.2013 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 23.07.2013, Zahl: B6 434.481-1/2013/5E, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt im eVA+ zur Zahl B6 434.481-1/2013; aktenkundige fremdenpolizeiliche Information vom 25.07.2013, AS 78).

Das wieder beim BAA zu führende Asylverfahren wurde in weiterer Folge am 23.09.2013 gemäß § 24 AsylG eingestellt (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 10.09.2014).Das wieder beim BAA zu führende Asylverfahren wurde in weiterer Folge am 23.09.2013 gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 10.09.2014).

1.1.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 31.07.2013 wurde über den BF gemäß § 54 Abs. 2 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 92 ff). 1.1.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom 31.07.2013 wurde über den BF gemäß Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 92 ff).

Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 21.07.2014 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das Erkenntnis erwuchs mit 22.07.2014 in Rechtskraft (vgl. aktenkundiges Erkenntnis sowie Rechtskraftbestätigung).Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 21.07.2014 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das Erkenntnis erwuchs mit 22.07.2014 in Rechtskraft vergleiche aktenkundiges Erkenntnis sowie Rechtskraftbestätigung).

1.1.3. Der BF reiste im September 2013 nach Deutschland aus und stellte dort am 06.09.2013 einen weiteren einen Asylantrag. Am 12.09.2014 wurde er im Rahmen der Dublin-Verordnung von Deutschland nach Österreich rücküberstellt (vgl. deutsches Laissez Passer vom 10.03.2014 bzw. 18.12.2014; E-Mail Bundesamt vom 15.09.2014; Erstbefragung 12.09.2014, S 3 ff und daraus ersichtliches Datum der Asylantragstellung in Deutschland (EURODAC)).1.1.3. Der BF reiste im September 2013 nach Deutschland aus und stellte dort am 06.09.2013 einen weiteren einen Asylantrag. Am 12.09.2014 wurde er im Rahmen der Dublin-Verordnung von Deutschland nach Österreich rücküberstellt vergleiche deutsches Laissez Passer vom 10.03.2014 bzw. 18.12.2014; E-Mail Bundesamt vom 15.09.2014; Erstbefragung 12.09.2014, S 3 ff und daraus ersichtliches Datum der Asylantragstellung in Deutschland (EURODAC)).

Das eingestellte Asylverfahren wurde am 12.09.2014 fortgesetzt und der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am selben Tag erstbefragt. Dabei gab der BF in Bezug auf den Verbleib seines algerischen Reisepasses an, dass er diesen in der Türkei verkauft habe (vgl. aktenkundige Erstbefragung vom 12.09.2014, insbesondere S 4).Das eingestellte Asylverfahren wurde am 12.09.2014 fortgesetzt und der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am selben Tag erstbefragt. Dabei gab der BF in Bezug auf den Verbleib seines algerischen Reisepasses an, dass er diesen in der Türkei verkauft habe vergleiche aktenkundige Erstbefragung vom 12.09.2014, insbesondere S 4).

Der BF führte das Asylverfahren in Österreich nicht weiter und kam einer Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt vom 25.03.2014 nicht nach. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 22.07.2015 wegen des unbekannten Aufenthaltsortes infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten des BF im Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG neuerlich eingestellt (vgl. aktenkundige Ladung; Aktenvermerk vom 22.07.2015).Der BF führte das Asylverfahren in Österreich nicht weiter und kam einer Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt vom 25.03.2014 nicht nach. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 22.07.2015 wegen des unbekannten Aufenthaltsortes infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten des BF im Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG neuerlich eingestellt vergleiche aktenkundige Ladung; Aktenvermerk vom 22.07.2015).

1.1.4. Am 05.09.2016 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu einer Identitätsfeststellung angehalten. Da der BF keine Dokumente bei sich hatte, wurde er zur Feststellung seiner Personalien auf eine Polizeiinspektion verbracht. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der BF nach dem BFA-VG festgenommen (vgl. Meldung LPD und Anhalteprotokoll vom 05.09.2016).1.1.4. Am 05.09.2016 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu einer Identitätsfeststellung angehalten. Da der BF keine Dokumente bei sich hatte, wurde er zur Feststellung seiner Personalien auf eine Polizeiinspektion verbracht. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der BF nach dem BFA-VG festgenommen vergleiche Meldung LPD und Anhalteprotokoll vom 05.09.2016).

Am 06.09.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund sei, nicht gewusst habe, dass er sich wegen des bestehenden Rückkehrverbotes von 10 Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, erst eine Woche zuvor aus Ungarn eingereist zu sein und beabsichtigt zu haben, sich hier Arbeit zu suchen. Er habe zuletzt Flyer verteilt. Er habe bei einem Freund in XXXX . gewohnt und habe dafür wöchentlich EUR 30,00 bezahlt. Für eine Wohnsitzmeldung habe er kein Geld gehabt. Sein Asylverfahren im Jahr 2013 sei negativ abgeschlossen worden und fünf Monate später sei er wegen Diebstahls in Haft gewesen. Nach Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von drei Monaten habe er Österreich verlassen und sei nach Deutschland gereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Ein Jahr später sei er nach Österreich rücküberstellt worden, sei aber wieder nach Deutschland, Frankreich, Belgien und Ungarn gereist. Er befinde sich seit 2012 in Europa, habe hier aber keinerlei familiäre Bindungen oder Verwandte. Seine Familie befinde sich in Algerien. Er habe immer wieder Flyer und Zeitungen verteilt und so monatlich zwischen EUR 700,00und EUR 1.200,00 zur Verfügung gehabt. Aktuell habe er aber nur EUR 20,00 bei sich. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seinen Pass habe er verloren. Er werde in Algerien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er wolle nicht eingesperrt werden und werde in den Hungerstreik treten (vgl. Niederschrift Bundesamt 06.09.2016).Am 06.09.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund sei, nicht gewusst habe, dass er sich wegen des bestehenden Rückkehrverbotes von 10 Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, erst eine Woche zuvor aus Ungarn eingereist zu sein und beabsichtigt zu haben, sich hier Arbeit zu suchen. Er habe zuletzt Flyer verteilt. Er habe bei einem Freund in römisch 40 . gewohnt und habe dafür wöchentlich EUR 30,00 bezahlt. Für eine Wohnsitzmeldung habe er kein Geld gehabt. Sein Asylverfahren im Jahr 2013 sei negativ abgeschlossen worden und fünf Monate später sei er wegen Diebstahls in Haft gewesen. Nach Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von drei Monaten habe er Österreich verlassen und sei nach Deutschland gereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Ein Jahr später sei er nach Österreich rücküberstellt worden, sei aber wieder nach Deutschland, Frankreich, Belgien und Ungarn gereist. Er befinde sich seit 2012 in Europa, habe hier aber keinerlei familiäre Bindungen oder Verwandte. Seine Familie befinde sich in Algerien. Er habe immer wieder Flyer und Zeitungen verteilt und so monatlich zwischen EUR 700,00und EUR 1.200,00 zur Verfügung gehabt. Aktuell habe er aber nur EUR 20,00 bei sich. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seinen Pass habe er verloren. Er werde in Algerien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er wolle nicht eingesperrt werden und werde in den Hungerstreik treten vergleiche Niederschrift Bundesamt 06.09.2016).

In einer weiteren ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.09.2016 wurde der BF zu seinem Asylverfahren befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, seinen Reisepass im Meer verloren zu haben. Seine Eltern würden getrennt leben, wo sich sein Vater aufhalte, wisse er nicht, er habe zuletzt vor vier Jahren mit ihm Kontakt gehabt. Seine Mutter lebe in XXXX , ebenso wie sein Bruder und seine Schwester. Er sei gesund, ledig, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit (Verteilen von Flyern und Zeitungen) bestritten. In Österreich sei er unschuldig wegen Diebstahls strafgerichtlich verurteilt worden. Es würden keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich leben. In Ungarn habe er eine Freundin, dort könne er aber nicht leben, weil es keine Arbeit gäbe und er kein Ungarisch könne (vgl. Niederschrift Bundesamt 06.09.2016).In einer weiteren ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.09.2016 wurde der BF zu seinem Asylverfahren befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, seinen Reisepass im Meer verloren zu haben. Seine Eltern würden getrennt leben, wo sich sein Vater aufhalte, wisse er nicht, er habe zuletzt vor vier Jahren mit ihm Kontakt gehabt. Seine Mutter lebe in römisch 40 , ebenso wie sein Bruder und seine Schwester. Er sei gesund, ledig, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit (Verteilen von Flyern und Zeitungen) bestritten. In Österreich sei er unschuldig wegen Diebstahls strafgerichtlich verurteilt worden. Es würden keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich leben. In Ungarn habe er eine Freundin, dort könne er aber nicht leben, weil es keine Arbeit gäbe und er kein Ungarisch könne vergleiche Niederschrift Bundesamt 06.09.2016).

1.1.5. Mit Bescheid des Bundesamts vom 06.09.2016, dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt, wurde sein (neuerlicher) Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2014 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 06.09.2016).1.1.5. Mit Bescheid des Bundesamts vom 06.09.2016, dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt, wurde sein (neuerlicher) Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2014 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche aktenkundiger Bescheid vom 06.09.2016).

Der Bescheid erwuchs unbekämpft in erster Instanz mit 21.09.2016 in Rechtskraft (vgl. Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).Der Bescheid erwuchs unbekämpft in erster Instanz mit 21.09.2016 in Rechtskraft vergleiche Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).

1.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016 wurde über den BF gemäß
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. aktenkundiger Mandatsbescheid vom 06.09.2016; Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).
1.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016 wurde über den BF gemäß
§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche aktenkundiger Mandatsbescheid vom 06.09.2016; Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).

Der BF trat am 08.09.2016 in den Hungerstreik (vgl. entsprechende Meldung vom 08.09.2016). Am 12.09.2016 wurde der BF wegen der Verhängung eines gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung alle 72 Stunden bei einer näher angeführten Polizeistation aus der Schubhaft entlassen (vgl. Entlassungsschein vom 12.09.2016; Mandatsbescheid vom 12.09.2016).Der BF trat am 08.09.2016 in den Hungerstreik vergleiche entsprechende Meldung vom 08.09.2016). Am 12.09.2016 wurde der BF wegen der Verhängung eines gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung alle 72 Stunden bei einer näher angeführten Polizeistation aus der Schubhaft entlassen vergleiche Entlassungsschein vom 12.09.2016; Mandatsbescheid vom 12.09.2016).

1.1.7. Der BF reiste wieder nach Deutschland aus, wo er am 10.10.2016 aufgrund eines nationalen deutschen Haftbefehls festgenommen wurde (Meldung Bundeskriminalamt vom 11.10.2016).

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 21.02.2017, reiste der BF in die Schweiz aus und wurde dort angehalten und am 22.02.2017 erkennungsdienstlich behandelt. Weiters wurde der BF am 16.01.2019 und am 17.01.2022 in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt (vgl. EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 21.02.2017, reiste der BF in die Schweiz aus und wurde dort angehalten und am 22.02.2017 erkennungsdienstlich behandelt. Weiters wurde der BF am 16.01.2019 und am 17.01.2022 in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt vergleiche EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).

1.1.8. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch etwa im März 2022, reiste der BF aus der Schweiz kommend neuerlich in das Bundesgebiet ein (vgl. Niederschrift Bundesamt, XXXX .2022, S 2).1.1.8. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch etwa im März 2022, reiste der BF aus der Schweiz kommend neuerlich in das Bundesgebiet ein vergleiche Niederschrift Bundesamt, römisch 40 .2022, S 2).

1.1.9. Am 27.05.2022 wurde der BF in Österreich nach der StPO festgenommen (vgl. Personeninfo vom 30.05.2022) und ab 29.05.2022 über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 30.05.2022).1.1.9. Am 27.05.2022 wurde der BF in Österreich nach der StPO festgenommen vergleiche Personeninfo vom 30.05.2022) und ab 29.05.2022 über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 30.05.2022).

1.1.10. Am 31.05.2022 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ein (vgl. Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).1.1.10. Am 31.05.2022 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ein vergleiche Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).

1.1.11. Am XXXX .2022 wurde der BF nach Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft nach Durchführung einer Hauptverhandlung vor einem Landesgericht für Strafsachen dem BFA-VG festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll vom XXXX .2022; Entlassungsbestätigung Justizanstalt vom XXXX .2022; Festnahmeauftrag nach dem BFA-VG vom 30.05.2022).1.1.11. Am römisch 40 .2022 wurde der BF nach Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft nach Durchführung einer Hauptverhandlung vor einem Landesgericht für Strafsachen dem BFA-VG festgenommen vergleiche Anhalteprotokoll vom römisch 40 .2022; Entlassungsbestätigung Justizanstalt vom römisch 40 .2022; Festnahmeauftrag nach dem BFA-VG vom 30.05.2022).

Noch am XXXX .2022 wurde der BF vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund. Er habe nichts gestohlen, sei aber strafgerichtlich verurteilt worden. Zuletzt sei er zwei Monate vor seiner Festnahme in das Bundesgebiet aus der Schweiz kommend eingereist. Er habe keinen festen Wohnsitz in Österreich, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Es würden keine Angehörigen in Österreich leben, seine ganze Familie lebe in Algerien. Er sei mittellos und habe keine Barmittel. In Algerien werde er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX .2022).Noch am römisch 40 .2022 wurde der BF vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund. Er habe nichts gestohlen, sei aber strafgerichtlich verurteilt worden. Zuletzt sei er zwei Monate vor seiner Festnahme in das Bundesgebiet aus der Schweiz kommend eingereist. Er habe keinen festen Wohnsitz in Österreich, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Es würden keine Angehörigen in Österreich leben, seine ganze Familie lebe in Algerien. Er sei mittellos und habe keine Barmittel. In Algerien werde er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 .2022).

1.1.12. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 25.07.2022 wurde über BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. aktenkundiger Mandatsbescheid vom 25.07.2022).1.1.12. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 25.07.2022 wurde über BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche aktenkundiger Mandatsbescheid vom 25.07.2022).

1.1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und weiters gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 28.07.2022).1.1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und weiters gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen vergleiche aktenkundiger Bescheid vom 28.07.2022).

Der Bescheid, die Information zur freiwilligen Ausreise und die Verfahrensanordnung nach
§ 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindlichen BF durch persönliche Übergabe am 28.07.2022 zugestellt (vgl. aktenkundige Übernahmebestätigung).
Der Bescheid, die Information zur freiwilligen Ausreise und die Verfahrensanordnung nach
§ 52 Absatz eins, BFA-VG wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindlichen BF durch persönliche Übergabe am 28.07.2022 zugestellt vergleiche aktenkundige Übernahmebestätigung).

Der Bescheid erwuchs am 26.08.2022 unbekämpft in Rechtskraft (vgl. Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).Der Bescheid erwuchs am 26.08.2022 unbekämpft in Rechtskraft vergleiche Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).

1.1.14. Mit Aktenvermerk vom 22.08.2022 wurde die erste periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegt (vgl. Aktenvermerk vom 22.08.2022).1.1.14. Mit Aktenvermerk vom 22.08.2022 wurde die erste periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegt vergleiche Aktenvermerk vom 22.08.2022).

1.1.15. Der BF trat am 17.09.2022 um XXXX Uhr in den Hunger- und Durststreik (vgl. Meldung vom 17.09.2022).1.1.15. Der BF trat am 17.09.2022 um römisch 40 Uhr in den Hunger- und Durststreik vergleiche Meldung vom 17.09.2022).

Am 25.09.2022 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit infolge des Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen und in ein Krankenhaus überstellt (vgl. Entlassungsschein vom 25.09.2022; polizeiamtsärztliches Gutachten vom 25.09.2022).Am 25.09.2022 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit infolge des Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen und in ein Krankenhaus überstellt vergleiche Entlassungsschein vom 25.09.2022; polizeiamtsärztliches Gutachten vom 25.09.2022).

1.1.16. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste der BF wieder nach Deutschland, wo er am 05.06.2023 neuerlich erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2). 1.1.16. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste der BF wieder nach Deutschland, wo er am 05.06.2023 neuerlich erkennungsdienstlich behandelt wurde vergleiche EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug vom 22.10.2024, OZ 2).

1.1.17. Am XXXX 07.2024 wurde der BF mit einer weiteren Person von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim möglichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl betreten und im Zuge dessen einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF und die weitere Person konnten sich nicht ausweisen und gaben zuerst verschiedene, unrichtige Datensätze zu ihren Personalien an. Durch die im IZR gespeicherten Lichtbilder konnten der BF und die weitere Person dann den dort gespeicherten Identitäten zugeordnet werden. Nach entsprechender Meldung beim Bundesamt wurde der BF festgenommen, wobei ihm wegen seines nervösen Verhaltens und einem zu befürchtenden Fluchtversuch Handfesseln angelegt wurden. Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Meldung LPD vom XXXX 07.2024, AS 1 ff, SIM-Akt). 1.1.17. Am römisch 40 07.2024 wurde der BF mit einer weiteren Person von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim möglichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl betreten und im Zuge dessen einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF und die weitere Person konnten sich nicht ausweisen und gaben zuerst verschiedene, unrichtige Datensätze zu ihren Personalien an. Durch die im IZR gespeicherten Lichtbilder konnten der BF und die weitere Person dann den dort gespeicherten Identitäten zugeordnet werden. Nach entsprechender Meldung beim Bundesamt wurde der BF festgenommen, wobei ihm wegen seines nervösen Verhaltens und einem zu befürchtenden Fluchtversuch Handfesseln angelegt wurden. Der BF wurde in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Meldung LPD vom römisch 40 07.2024, AS 1 ff, SIM-Akt).

Der BF wurde noch am XXXX 07.2024 vor dem Bundesamt wegen Prüfung der Sicherung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, er sei gesund und wisse, dass er sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Er habe jedoch nicht eingebrochen. Er sei ledig, habe keine Kinder, spreche nur wenig Deutsch, habe keine Adresse und keinen Wohnsitz und schlafe draußen im Park. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, bitte er manchmal Leute um Geld. Aktuell habe er nur EUR 5,00. Er verfüge über keine Ersparnisse, keine Bankomat- und keine Kreditkarte. Er wäre bereit freiwillig nach Algerien auszureisen, habe aber keine Ahnung, was er dafür unternehmen werde. Er habe keinen algerischen Reisepass und auch sonst kein algerisches Dokument. Er wisse nicht, wo seine Familie (Eltern und Geschwister) leben würden. Es seien alte Menschen und schon verstorben. Geschwister habe er keine. Er habe weder in Österreich noch in der Europäischen Union Familienangehörige. Er wolle sich auch nicht über eine freiwillige Rückkehr im Rahmen der Rückkehrberatung der BBU informieren (vgl. Niederschrift XXXX 07.2024, AS 61 ff SIM-Akt).Der BF wurde noch am römisch 40 07.2024 vor dem Bundesamt wegen Prüfung der Sicherung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, er sei gesund und wisse, dass er sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Er habe jedoch nicht eingebrochen. Er sei ledig, habe keine Kinder, spreche nur wenig Deutsch, habe keine Adresse und keinen Wohnsitz und schlafe draußen im Park. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, bitte er manchmal Leute um Geld. Aktuell habe er nur EUR 5,00. Er verfüge über keine Ersparnisse, keine Bankomat- und keine Kreditkarte. Er wäre bereit freiwillig nach Algerien auszureisen, habe aber keine Ahnung, was er dafür unternehmen werde. Er habe keinen algerischen Reisepass und auch sonst kein algerisches Dokument. Er wisse nicht, wo seine Familie (Eltern und Geschwister) leben würden. Es seien alte Menschen und schon verstorben. Geschwister habe er keine. Er habe weder in Österreich noch in der Europäischen Union Familienangehörige. Er wolle sich auch nicht über eine freiwillige Rückkehr im Rahmen der Rückkehrberatung der BBU informieren vergleiche Niederschrift römisch 40 07.2024, AS 61 ff SIM-Akt).

1.1.18. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 07.2024, Zahl XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. aktenkundiger Mandatsbescheid, AS 67 ff SIM-Akt).1.1.18. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 07.2024, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche aktenkundiger Mandatsbescheid, AS 67 ff SIM-Akt).

Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am XXXX 07.2024 um XXXX Uhr inklusive der Information zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 93 SIM-Akt).Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am römisch 40 07.2024 um römisch 40 Uhr inklusive der Information zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 93 SIM-Akt).

Gegen den Mandatsbescheid hat der BF bisher keine Beschwerde erhoben.

1.1.19. Im Rahmen der am 12.07.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der BF ohne Angabe näherer Gründe als nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom 12.07.2024, AS 127 f SIM-Akt).1.1.19. Im Rahmen der am 12.07.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der BF ohne Angabe näherer Gründe als nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom 12.07.2024, AS 127 f SIM-Akt).

1.1.20. Am 17.07.2024 wurde der BF der algerischen Botschaftsdelegation zur Identifizierung vorgeführt (vgl. E-Mail vom 01.08.2024, AS 99 SIM-Akt; Auszug Anhaltedatei 23.10.2024 und 31.10.2024, OZ 2).1.1.20. Am 17.07.2024 wurde der BF der algerischen Botschaftsdelegation zur Identifizierung vorgeführt vergleiche E-Mail vom 01.08.2024, AS 99 SIM-Akt; Auszug Anhaltedatei 23.10.2024 und 31.10.2024, OZ 2).

Das Bundesamt holte in weiterer Folge bei der zuständigen Abteilung für Heimreisezertifikate am 01.08.2024 eine allgemeine Information betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die algerische Botschaft und Abschiebungen nach Algerien ein (vgl. AS 97 SIM-Akt). Daraus ergibt sich:Das Bundesamt holte in weiterer Folge bei der zuständigen Abteilung für Heimreisezertifikate am 01.08.2024 eine allgemeine Information betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die algerische Botschaft und Abschiebungen nach Algerien ein vergleiche AS 97 SIM-Akt). Daraus ergibt sich:

„[…]

Allgemeine Informationen zur HRZ-Ausstellung durch die algerische BS:

Die algerische Botschaft stellt HRZ für algerische Staatsangehörige aus.

Damit ein HRZ von der Botschaft ausgestellt werden kann, muss die betroffene Person als algerische/r Staatsangehörige/r identifiziert und ihre/seine Identität durch zuständige algerische Behörden bestätigt werden. Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, oder im Rahmen eines Interviews mit den zuständigen Fachpersonal der algerischen Botschaft (im Regelfall der Konsul persönlich). Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind und/oder die Identität im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der algerischen Botschaft nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an zuständige Behörden in Algier zur weiteren Überprüfung weitergeleitet. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in Algier variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch.

Im Falle einer zwangsweisen Rückführung/Abschiebung wird ein HRZ von der algerischen Botschaft, nach erfolgter Identifizierung und einer gesondert erteilten Genehmigung durch zuständige Behörden in Algier, ausgestellt. Im Falle einer freiwilligen Ausreise wird das HRZ von der algerischen Botschaft ohne weitere Überprüfungen und Genehmigungen durch zuständige Behörden in Algier, ausgestellt.

HRZ-Ausstellungen und Außerlandesbringung 2023:

Im Jahr 2023 wurden 9 HRZ ausgestellt. Diese Personen wurden erfolgreich nach Algerien abgeschoben.

HRZ-Ausstellung und zwangsweise Außerlandesbringung 2024:

Die Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft entwickelt sich positiv.

Wir haben dieses Jahr bereits 19 Zustimmungen erhalten.

6 HRZ von den oa. Zustimmungen wurden bereits ausgestellt. 5 Außerlandesbringungen konnten erfolgreich durchgeführt werden. Die nächste Außerlandesbringung ist für 4.8. geplant. 2 weitere Flüge sind für Mitte August gebucht. Die HRZ Ausstellung für diese Personen wurde mir bereits mündlich zugesichert.

[…]“

1.1.21. Mit Aktenvermerk vom 01.08.2024 wurde die zweite periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegt. Es wurde insbesondere festgehalten, dass die algerische Botschaft im Fall des BF bereits mündlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert habe und die Daten des BF in Algier geprüft würden. Es sei daher weder die Erlangung eines HRZ noch die Abschiebung aussichtslos (vgl. Aktenvermerk vom 01.08.2024, AS 117 ff SIM-Akt).1.1.21. Mit Aktenvermerk vom 01.08.2024 wurde die zweite periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegt. Es wurde insbesondere festgehalten, dass die algerische Botschaft im Fall des BF bereits mündlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert habe und die Daten des BF in Algier geprüft würden. Es sei daher weder die Erlangung eines HRZ noch die Abschiebung aussichtslos vergleiche Aktenvermerk vom 01.08.2024, AS 117 ff SIM-Akt).

1.1.22. Einen Rückkehrberatungstermin mit der BBU Rückkehrberatung am 12.08.2024 verweigerte der BF (vgl. Auszug Anhaltedatei vom 23.10.2024, insbesondere S 4, und vom 31.10.2024, OZ 2).1.1.22. Einen Rückkehrberatungstermin mit der BBU Rückkehrberatung am 12.08.2024 verweigerte der BF vergleiche Auszug Anhaltedatei vom 23.10.2024, insbesondere S 4, und vom 31.10.2024, OZ 2).

1.1.23. Mit Aktenvermerk vom 31.08.2024 wurde die zweite periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegt. Es wurde insbesondere festgehalten, dass die algerische Botschaft im Fall des BF bereits mündlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert habe und die Daten des BF in Algier geprüft würden. Es sei daher weder die Erlangung eines HRZ noch die Abschiebung aussichtslos (vgl. Aktenvermerk vom 31.08.2024, AS 111 ff SIM-Akt).1.1.23. Mit Aktenvermerk vom 31.08.2024 wurde die zweite periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegt. Es wurde insbesondere festgehalten, dass die algerische Botschaft im Fall des BF bereits mündlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert habe und die Daten des BF in Algier geprüft würden. Es sei daher weder die Erlangung eines HRZ noch die Abschiebung aussichtslos vergleiche Aktenvermerk vom 31.08.2024, AS 111 ff SIM-Akt).

1.1.24. Einen Rückkehrberatungstermin mit der BBU Rückkehrberatung am 02.09.2024 verweigerte der BF (vgl. Auszug Anhaltedatei vom 23.10.2024 und 31.10.2024, OZ 2). 1.1.24. Einen Rückkehrberatungstermin mit der BBU Rückkehrberatung am 02.09.2024 verweigerte der BF vergleiche Auszug Anhaltedatei vom 23.10.2024 und 31.10.2024, OZ 2).

Am 18.09.2024 fand eine Rückkehrberatung mit der BBU statt, den der BF auch wahrnahm (vgl. Auszug Anhaltedatei vom 23.10.2024 und 31.10.2024, OZ 2).Am 18.09.2024 fand eine Rückkehrberatung mit der BBU statt, den der BF auch wahrnahm vergleiche Auszug Anhaltedatei vom 23.10.2024 und 31.10.2024, OZ 2).

1.1.25. Mit Aktenvermerk vom 27.09.2024 wurde die dritte periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegt. Es wurde insbesondere festgehalten, dass zum Stand 27.09.2024 die Identitätsprüfung des BF durch algerische Behörden nach wie vor laufend sei und erfahrungsgemäß mangels Vorliegens von identitätsnachweisenden Dokumenten mehrere Monate in Anspruch nehmen könne. Zuletzt sei am 25.09.2024 eine Urgenz übermittelt und auf die Dringlichkeit hingewiesen worden. Das Konsulat sei im August 2024 nicht besetzt und im September 2024 urlaubsbedingt schwer erreichbar gewesen. Es werde mit einer Rückmeldung frühestens im Oktober 2024 gerechnet. Nach erfolgter Identifizierung durch algerische Behörden sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur mehr reine Formsache. Es sei daher weder die Erlangung eines HRZ noch die Abschiebung aussichtslos (vgl. Aktenvermerk vom 27.09.2024, AS 121 ff SIM-Akt).1.1.25. Mit Aktenvermerk vom 27.09.2024 wurde die dritte periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegt. Es wurde insbesondere festgehalten, dass zum Stand 27.09.2024 die Identitätsprüfung des BF durch algerische Behörden nach wie vor laufend sei und erfahrungsgemäß mangels Vorliegens von identitätsnachweisenden Dokumenten mehrere Monate in Anspruch nehmen könne. Zuletzt sei am 25.09.2024 eine Urgenz übermittelt und auf die Dringlichkeit hingewiesen worden. Das Konsulat sei im August 2024 nicht besetzt und im September 2024 urlaubsbedingt schwer erreichbar gewesen. Es werde mit einer Rückmeldung frühestens im Oktober 2024 gerechnet. Nach erfolgter Identifizierung durch algerische Behörden sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur mehr reine Formsache. Es sei daher weder die Erlangung eines HRZ noch die Abschiebung aussichtslos vergleiche Aktenvermerk vom 27.09.2024, AS 121 ff SIM-Akt).

1.1.26. Einen Rückkehrberatungstermin mit der BBU Rückkehrberatung am 07.10.2024 verweigerte der BF abermals (vgl. Auszug Anhaltedatei vom 23.10.2024 und 31.10.2024, OZ 2).1.1.26. Einen Rückkehrberatungstermin mit der BBU Rückkehrberatung am 07.10.2024 verweigerte der BF abermals vergleiche Auszug Anhaltedatei vom 23.10.2024 und 31.10.2024, OZ 2).

1.1.27. Am 22.10.2024 legte das Bundesamt den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor (vgl. OZ 1).1.1.27. Am 22.10.2024 legte das Bundesamt den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor vergleiche OZ 1).

In der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.10.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF laut seinen eigenen Angaben Ende März 2022 neuerlich in das Bundesgebiet von der Schweiz kommend eingereist sei und weder über ein gültiges Reisedokument noch über einen erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. Seine Identität stehe bis dato nicht fest. Er sei in Österreich bereits zwei Mal wegen Einbruchsdiebstahls rechtskrä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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