Entscheidungsdatum
23.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W600 2295904-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich seit 26.06.2024 in Schubhaft.
2. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 25.07.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 26.06.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: römisch 40 , vom 25.07.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 26.06.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 16.10.2024 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. 3. Mit Schreiben vom 16.10.2024 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.
4. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF am 16.10.2024 zum Parteiengehör übermittelt und gab der BF – unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) – am 17.10.2024 eine Stellungnahme ab. 4. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF am 16.10.2024 zum Parteiengehör übermittelt und gab der BF – unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage – am 17.10.2024 eine Stellungnahme ab.
5. Am 17.10.2024 langten zudem die medizinischen Unterlagen des BF beim BVwG ein.
6. Dem BF wurde zudem die am 17.10.2024 eingelangten Anfragenbeantwortungen der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA am 18.10.2024 zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab dazu am 21.10.2024 eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 03.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. INT-Akt AS 21ff [OZ 1]), welcher mit Bescheid des BFA vom Mai 2004 abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 04.05.2009 abgewiesen. (vgl. Vorakt, Erkenntnis vom 04.05.2009, OZ 15) Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 03.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche INT-Akt AS 21ff [OZ 1]), welcher mit Bescheid des BFA vom Mai 2004 abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 04.05.2009 abgewiesen. vergleiche Vorakt, Erkenntnis vom 04.05.2009, OZ 15)
Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 12.07.2007 wurde gegen den BF ein Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (vgl. INT-Akt, Bescheid vom 12.07.2027, AS 30ff [OZ 1]), welches nach Erhebung einer Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 14.08.2007 auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. (vgl. INT-Akt, Bescheid vom 14.08.2007, AS 46ff [OZ 4]) Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof – nach vorheriger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. INT-Akt, VwGH-Beschluss vom 04.10.2007, AS 55f [OZ 4]) – mit Erkenntnis vom 12.04.2011 ab. (vgl. INT-Akt, VwGH-Erkenntnis vom 12.04.2011, AS 225f [OZ 5])Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 12.07.2007 wurde gegen den BF ein Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen vergleiche INT-Akt, Bescheid vom 12.07.2027, AS 30ff [OZ 1]), welches nach Erhebung einer Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 14.08.2007 auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. vergleiche INT-Akt, Bescheid vom 14.08.2007, AS 46ff [OZ 4]) Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof – nach vorheriger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche INT-Akt, VwGH-Beschluss vom 04.10.2007, AS 55f [OZ 4]) – mit Erkenntnis vom 12.04.2011 ab. vergleiche INT-Akt, VwGH-Erkenntnis vom 12.04.2011, AS 225f [OZ 5])
Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (vgl. HRZ-Akt, Bescheid vom 01.12.2021, AS 117ff; Zustellnachweis vom 01.12.2021, AS 237 [OZ 7]) Nach Beschwerdeerhebung gegen den genannten Bescheid durch den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: XXXX vom 08.11.2022 dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt und die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. (vgl. Vorakt, Erkenntnis vom 08.11.2022, OZ 15) Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. vergleiche HRZ-Akt, Bescheid vom 01.12.2021, AS 117ff; Zustellnachweis vom 01.12.2021, AS 237 [OZ 7]) Nach Beschwerdeerhebung gegen den genannten Bescheid durch den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: römisch 40 vom 08.11.2022 dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt und die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. vergleiche Vorakt, Erkenntnis vom 08.11.2022, OZ 15)
Am XXXX 2024 wurde der BF durch Polizisten im Bundesgebiet betreten und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. (vgl. SIM-Akt, Bericht LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 1 [OZ 9])Am römisch 40 2024 wurde der BF durch Polizisten im Bundesgebiet betreten und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. vergleiche SIM-Akt, Bericht LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 1 [OZ 9])
Am XXXX 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, wobei dieser unter anderem zusammengefasst angab, dass es ihm gut gehe, er nicht ausreisen werde, sein Kind und seine Frau in Österreich leben würden und er nur seit 3 Jahren im Verborgenen lebe und zwei Jahre und 6 Monate in Haft gewesen sei, in Österreich verbleiben werde, keinen Reisepass besitze, kein Geld besitze, seinen Unterhalt durch Arbeit erwirtschafte, sich der Illegalität seiner Erwerbstätigkeit bewusst sei, ledig sei, über einen Sohn namens XXXX , in Österreich verfüge, bei seinem Sohn in der XXXX wohne, mangels fehlender Dokumente keine Wohnsitzmeldung vorgenommen hätte, in Österreich in familiärer Hinsicht nur seinen Sohn habe, über Freunde im Bundesgebiet verfüge, zu niemanden in einem Abhängigkeitsverhältnis stünde, sich nur an eine Verurteilung erinnern könne und nur wisse in XXXX geboren zu sein. (vgl. SIM-Akt, Einvernahmeprotokoll vom XXXX 2024, AS 83ff [OZ 9])Am römisch 40 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, wobei dieser unter anderem zusammengefasst angab, dass es ihm gut gehe, er nicht ausreisen werde, sein Kind und seine Frau in Österreich leben würden und er nur seit 3 Jahren im Verborgenen lebe und zwei Jahre und 6 Monate in Haft gewesen sei, in Österreich verbleiben werde, keinen Reisepass besitze, kein Geld besitze, seinen Unterhalt durch Arbeit erwirtschafte, sich der Illegalität seiner Erwerbstätigkeit bewusst sei, ledig sei, über einen Sohn namens römisch 40 , in Österreich verfüge, bei seinem Sohn in der römisch 40 wohne, mangels fehlender Dokumente keine Wohnsitzmeldung vorgenommen hätte, in Österreich in familiärer Hinsicht nur seinen Sohn habe, über Freunde im Bundesgebiet verfüge, zu niemanden in einem Abhängigkeitsverhältnis stünde, sich nur an eine Verurteilung erinnern könne und nur wisse in römisch 40 geboren zu sein. vergleiche SIM-Akt, Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 2024, AS 83ff [OZ 9])
Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 26.06.2024, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (vgl. SIM-Akt, Bescheid vom 26.06.2024, AS 97ff [OZ 9]) Besagter Bescheid wurde dem BF am 26.06.2024 persönlich ausgefolgt, wobei der BF seine Unterschrift verweigerte. (vgl. SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 123 [OZ 9])Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 26.06.2024, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. vergleiche SIM-Akt, Bescheid vom 26.06.2024, AS 97ff [OZ 9]) Besagter Bescheid wurde dem BF am 26.06.2024 persönlich ausgefolgt, wobei der BF seine Unterschrift verweigerte. vergleiche SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 123 [OZ 9])
Am 01.07.2024 fand eine verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF angab nicht ausreisewillig zu sein. (vgl. SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 01.07.2024, AS 151f [OZ 9]) Am 01.07.2024 fand eine verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF angab nicht ausreisewillig zu sein. vergleiche SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 01.07.2024, AS 151f [OZ 9])
Am 09.07.2024 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF erneut angab nicht ausreisewillig zu sein. (vgl. SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.07.2024, AS 157f [OZ 9]) Am 09.07.2024 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF erneut angab nicht ausreisewillig zu sein. vergleiche SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.07.2024, AS 157f [OZ 9])
Mit Aktenvermerk des BFA vom 15.07.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. (vgl. SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 15.07.2024, AS 159 [OZ 9]) Mit Aktenvermerk des BFA vom 15.07.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. vergleiche SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 15.07.2024, AS 159 [OZ 9])
Am 17.07.2024 wurde der BF zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. (vgl. SIM-Akt, Bericht des BFA vom 17.07.2024, AS 163 [OZ 9])Am 17.07.2024 wurde der BF zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. vergleiche SIM-Akt, Bericht des BFA vom 17.07.2024, AS 163 [OZ 9])
Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 25.07.2024, wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 26.06.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen und unter einem festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (vgl. SIM-Akt, Erkenntnis vom 25.07.2024, AS 211ff [OZ 10])Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: römisch 40 , vom 25.07.2024, wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 26.06.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen und unter einem festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. vergleiche SIM-Akt, Erkenntnis vom 25.07.2024, AS 211ff [OZ 10])
Mit Aktenvermerk des BFA vom 19.08.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. (vgl. SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 19.08.2024, AS 243 [OZ 10]) Mit Aktenvermerk des BFA vom 19.08.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. vergleiche SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 19.08.2024, AS 243 [OZ 10])
Mit Aktenvermerk des BFA vom 09.09.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. (vgl. SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 09.09.2024, AS 245 [OZ 10]) Mit Aktenvermerk des BFA vom 09.09.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. vergleiche SIM-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 09.09.2024, AS 245 [OZ 10])
Mit Schreiben vom 16.10.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. (vgl. OZ 1)Mit Schreiben vom 16.10.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. vergleiche OZ 1)
Am 16.10.2024 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF erneut angab nicht ausreisewillig zu sein. (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom 16.10.2024, OZ 22)Am 16.10.2024 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF erneut angab nicht ausreisewillig zu sein. vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom 16.10.2024, OZ 22)
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Staatsbürger von Indien. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF legte weder einen Reisepass und/oder einen sonstigen Lichtbildausweis, noch ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument vor.
Der BF ist gesund und haftfähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF ist ledig. Er verfügt über einen volljährigen Sohn sowie über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF weist keine finanziellen oder gesundheitlichen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich auf. Der BF hat zuletzt bei seinem Sohn gewohnt. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verrichtet Schwarzarbeit. Aktuell verfügt er über kein Bargeld. Der BF verfügt über ein Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet.
Der BF wurde von XXXX in Justizanstalten in Österreich angehalten und ist seit seiner Entlassung aus selbiger am XXXX im Bundesgebiet unstet und nicht behördlich gemeldet. Seit 06.08.2020 weist der BF keine private behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Der BF hat die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten. Der BF wurde von römisch 40 in Justizanstalten in Österreich angehalten und ist seit seiner Entlassung aus selbiger am römisch 40 im Bundesgebiet unstet und nicht behördlich gemeldet. Seit 06.08.2020 weist der BF keine private behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Der BF hat die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten.
Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.
Der BF ist nicht bereit freiwillig nach Indien zurückzukehren.
Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2007, rechtskräftig seit XXXX 2007, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 erster Satz erster Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.1. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2007, rechtskräftig seit römisch 40 2007, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127,, 130 erster Satz erster Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe Anfang Juli 2006 bis XXXX 2007 in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, und zwar Hartgeldbeträge von insgesamt EUR 2.000,-, Berechtigten mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er in wiederholten Angriffen durch Umdrehen und Schütteln von bei Selbstbedienungszeitungsständern angebrachten Kassen erlangtes Bargeld an sich nahm.Der BF wurde für schuldig befunden, er habe Anfang Juli 2006 bis römisch 40 2007 in römisch 40 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, und zwar Hartgeldbeträge von insgesamt EUR 2.000,-, Berechtigten mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er in wiederholten Angriffen durch Umdrehen und Schütteln von bei Selbstbedienungszeitungsständern angebrachten Kassen erlangtes Bargeld an sich nahm.
Mildernd wurden dabei das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Sicherstellung der Beute, erschwerend der lange Tatzeitraum gewertet.
2. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, rechtskräftig seit XXXX .2020, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels gemäß §§ 15 StGB, 28a Abs. 1 dritter Fall SMG als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, rechtskräftig seit römisch 40 .2020, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 15, StGB, 28a Absatz eins, dritter Fall SMG als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Der BF wurde mit besagten Urteil für schuldig befunden, er habe
I. am XXXX 2019 in XXXX zu den Taten des XXXX , und zwar:römisch eins. am römisch 40 2019 in römisch 40 zu den Taten des römisch 40 , und zwar:
vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 19.261,7 Gramm morphin- und codeinhältige getrocknete Schlafmohnkapseln mit einem Reinheitsgehalt von 0,7 % Morphin und 0,02 % Codein (entsprechend 134,831 Gramm Morphin [13,483 Grenzmengen] und 3,852 Gramm Codein [0,128 Grenzmengen] in Reinsubstanz, daher gesamt: 13,611 Grenzmengen)vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 19.261,7 Gramm morphin- und codeinhältige getrocknete Schlafmohnkapseln mit einem Reinheitsgehalt von 0,7 % Morphin und 0,02 % Codein (entsprechend 134,831 Gramm Morphin [13,483 Grenzmengen] und 3,852 Gramm Codein [0,128 Grenzmengen] in Reinsubstanz, daher gesamt: 13,611 Grenzmengen)
1. vom XXXX auf den XXXX 2019 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde besessen und befördert, indem er mit den von ihm in XXXX erworbenen und in zwei großen Reisekoffern verborgenen Schlafmohnkapseln mit dem Zug vom Bahnhof XXXX bis zum Bahnhof XXXX fuhr;1. vom römisch 40 auf den römisch 40 2019 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde besessen und befördert, indem er mit den von ihm in römisch 40 erworbenen und in zwei großen Reisekoffern verborgenen Schlafmohnkapseln mit dem Zug vom Bahnhof römisch 40 bis zum Bahnhof römisch 40 fuhr;
2. am XXXX 2019 von Österreich nach Italien auszuführen versucht, indem er die unter 1. dargestellten Schlafmohnkapseln mit dem Zug über die Staatsgrenze bei XXXX zu verbringen versuchte, wobei es in Folge Durchführung einer Personen- und Gepäckkontrolle durch die Kriminalpolizei in dem im Bahnhof XXXX stehenden Zug beim Versuch blieb,2. am römisch 40 2019 von Österreich nach Italien auszuführen versucht, indem er die unter 1. dargestellten Schlafmohnkapseln mit dem Zug über die Staatsgrenze bei römisch 40 zu verbringen versuchte, wobei es in Folge Durchführung einer Personen- und Gepäckkontrolle durch die Kriminalpolizei in dem im Bahnhof römisch 40 stehenden Zug beim Versuch blieb,
dadurch beigetragen, dass er diesen zu einem Schlafmohnkapseln verkaufenden Geschäft brachte;
II. Im Zeitraum von Sommer 2015 bis XXXX 2019 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar nicht näher bekannte Mengen an morphin- und codeinhältigen getrockneten Schlafmohnkapseln und nicht näher bekannte Mengen Heroin (Wirkstoff: Heroin-Base) sowie von Dezember 2019 bis Anfang Februar 2020 Kokain in unbestimmter Menge jeweils bis zum Eigenkonsum innegehabt bzw. besessen.römisch II. Im Zeitraum von Sommer 2015 bis römisch 40 2019 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar nicht näher bekannte Mengen an morphin- und codeinhältigen getrockneten Schlafmohnkapseln und nicht näher bekannte Mengen Heroin (Wirkstoff: Heroin-Base) sowie von Dezember 2019 bis Anfang Februar 2020 Kokain in unbestimmter Menge jeweils bis zum Eigenkonsum innegehabt bzw. besessen.
Mildernd wurden dabei die geständige Einlassung, die Unbescholtenheit und die Tatsache, dass der BF bei dem Suchtgifthandel eine stark untergeordnete Rolle einnahm, erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die 13-fache Überschreitung der Grenzmenge, gewertet.
3. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, rechtskräftig seit XXXX 2020, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX .2020, zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. 3. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, rechtskräftig seit römisch 40 2020, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 .2020, zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.
Gemäß dem genannten Urteil ist der BF schuldig, in XXXX gemeinsam mit einem weiteren Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich morphin- und codeinhaltige Mohnkapseln (beinhaltend zumindest 1% Morphin und 0,1% Codein), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge durch PaketversandGemäß dem genannten Urteil ist der BF schuldig, in römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich morphin- und codeinhaltige Mohnkapseln (beinhaltend zumindest 1% Morphin und 0,1% Codein), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge durch Paketversand
I./ aus Österreich aus- und nach Italien eingeführt zu haben, und zwar zumindest 210 Kilogramm brutto in zumindest 35 Sendungen im Zeitraum Anfang Februar 2020 bis Anfang April 2020;römisch eins./ aus Österreich aus- und nach Italien eingeführt zu haben, und zwar zumindest 210 Kilogramm brutto in zumindest 35 Sendungen im Zeitraum Anfang Februar 2020 bis Anfang April 2020;
II./ aus Österreich aus- und nach Italien einzuführen versucht zu haben, und zwarrömisch II./ aus Österreich aus- und nach Italien einzuführen versucht zu haben, und zwar
a./ am XXXX .2020 in drei Paketen insgesamt 20.044,4 Gramm brutto;a./ am römisch 40 .2020 in drei Paketen insgesamt 20.044,4 Gramm brutto;
b./ am XXXX 2020 in drei Paketen insgesamt 19.187,80 Gramm brutto;b./ am römisch 40 2020 in drei Paketen insgesamt 19.187,80 Gramm brutto;
c./ am XXXX .2020 in zwei Paketen insgesamt 10.636,30 Gramm brutto;c./ am römisch 40 .2020 in zwei Paketen insgesamt 10.636,30 Gramm brutto;
d./ am XXXX .2020 in drei Paketen insgesamt 21.799,-- Gramm brutto;d./ am römisch 40 .2020 in drei Paketen insgesamt 21.799,-- Gramm brutto;
e./ am XXXX .2020 in vier Paketen insgesamt 19.788,5 Gramm brutto.e./ am römisch 40 .2020 in vier Paketen insgesamt 19.788,5 Gramm brutto.
Mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teils überschießende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb, die teilweise Sicherstellung von Suchtgift sowie die untergeordnete Rolle, als erschwerend das Vielfache Überschreiten der Grenzmenge sowie das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, gewertet.
Der BF wird seit 26.06.2024 in Schubhaft angehalten.
Für den BF musste ein HRZ beantragt werden. Aktuell werden seine Angaben zu seiner Identität in seinem Heimatland überprüft. Die indische Botschaft stellt grundsätzlich HRZ aus.
Die Vorgangsweise bei der Beschaffung eines HRZ gestaltet sich wie folgt:
Der Antrag um Ausstellung eines HRZ wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Botschaft von Indien gestellt. Danach wird die Person für ein Interview zur Identifizierung geladen oder der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Die von der Person angegebenen Daten müssen in Indien zur weiteren Überprüfung übermittelt werden.
Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 01.09.23) beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorliegen einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) 30-45 Tage, und bei Vorliegen sonstiger indischer Dokumente, wie Geburtsurkunde oder nationale ID-Karte, 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei undokumentierten Fällen besteht für eine Rückmeldung der Botschaft keine Frist.
Im Durchschnitt beträgt die Dauer bis zur erfolgreichen Identifizierung bzw. Rückmeldung der indischen Behörden in Fällen, in denen keine Dokumente vorliegen, 9 bis 18 Monate.
Nach Erhalt einer Zustimmung wird die Flugbuchung veranlasst und das Heimreisezertifikat von der Botschaft 2 Tage vor der Außerlandesbringung ausgestellt. Flugverbindungen nach Indien sind gegeben und kann eine Abschiebung ab Erhalt eines HRZ innerhalb von drei bis fünf Tagen erfolgen. Im Jahr 2023 fanden 142 und im Jahr 2024 bisher 45 Abschiebungen nach Indien statt.
Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) das seinerzeitige internationale Schutzverfahren (im Folgenden: (im Folgenden: INT-Akt), das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ-Akt), das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (im Folgenden: EAM-Akt) sowie das Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts (im Folgenden: DEF-Akt) des BF betreffend, in das Aufenthaltsbeendigungsbeschwerdeverfahren, GZ.: XXXX (im Folgenden: RKE-Akt) sowie in das das Schubhaftbeschwerdevorverfahren, GZ.: XXXX (im Folgenden: Vorakt) des BF betreffenden Gerichtsakte, in den das Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Akt des Asylgerichtshofs, GZ.: XXXX , (im Folgenden: Asyl-Akt), sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) das seinerzeitige internationale Schutzverfahren (im Folgenden: (im Folgenden: INT-Akt), das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ-Akt), das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (im Folgenden: EAM-Akt) sowie das Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts (im Folgenden: DEF-Akt) des BF betreffend, in das Aufenthaltsbeendigungsbeschwerdeverfahren, GZ.: römisch 40 (im Folgenden: RKE-Akt) sowie in das das Schubhaftbeschwerdevorverfahren, GZ.: römisch 40 (im Folgenden: Vorakt) des BF betreffenden Gerichtsakte, in den das Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Akt des Asylgerichtshofs, GZ.: römisch 40 , (im Folgenden: Asyl-Akt), sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-, DEF-, EAM-, INT- und HRZ-Akt), den jeweiligen Gerichtsakten (Vor-, Asyl- und RKE-Akt) und den gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, Sozialversicherungsdatenbank). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils zitierten Beweismitteln. Seitens des BF wurde in der gegenständlichen Beschwerdeschrift kein davon abweichender Sachverhalt behauptet, und wurde dem vom BFA in seiner Stellungnahme ebenfalls dargelegten Verfahrensgang (siehe OZ 1) seitens des BF in seinen Stellungnahmen vom 17.10.2024 (siehe OZ 18) und 21.10.2024 (siehe OZ 21) nicht – substantiiert – entgegengetreten.
2.2. Zu den sonstigen Feststellungen:
Die Identität des BF steht aufgrund der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten bzw. Ausweisen nicht fest. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 (siehe SIM-Akt, AS 83f [OZ 9]), in seiner Beschwerdeschrift vom 19.07.2024 (siehe SIM-Akt AS 169f [OZ 9]; Vorakt OZ 1) sowie seinen Stellungahmen (siehe OZ 18,21) Der BF gab dabei gleichbleibend an, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatsbürger von Indien zu sein. Die Identität des BF steht aufgrund der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten bzw. Ausweisen nicht fest. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 (siehe SIM-Akt, AS 83f [OZ 9]), in seiner Beschwerdeschrift vom 19.07.2024 (siehe SIM-Akt AS 169f [OZ 9]; Vorakt OZ 1) sowie seinen Stellungahmen (siehe OZ 18,21) Der BF gab dabei gleichbleibend an, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatsbürger von Indien zu sein.
Das der BF einen Reisepass, sonstigen Lichtbildausweis und/oder ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument in Vorlage gebracht hätte, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Ferner gab der BF vor dem BFA am XXXX 2024 an, über keinen Reisepass zu verfügen (siehe SIM-Akt AS 87 [OZ 9]). Die Nichtvorlage von Dokumenten und/oder Ausweisen seitens des BF wird zudem auch in der unbedenklichen Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 17.10.2024, (siehe OZ 16) als auch in der Stellungnahme des BFA vom 16.10.2024 (siehe OZ 1) bestätigt. Letztlich wurde vom BF die Vorlage von besagten Dokumenten bzw. Ausweisen nicht behauptet und gab der BF am 02.07.2021 vor dem BFA an, über keinen Reisepass und keine Dokumente zu verfügen. (siehe HRZ-Akt, AS 41f) Das der BF einen Reisepass, sonstigen Lichtbildausweis und/oder ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument in Vorlage gebracht hätte, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Ferner gab der BF vor dem BFA am römisch 40 2024 an, über keinen Reisepass zu verfügen (siehe SIM-Akt AS 87 [OZ 9]). Die Nichtvorlage von Dokumenten und/oder Ausweisen seitens des BF wird zudem auch in der unbedenklichen Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 17.10.2024, (siehe OZ 16) als auch in der Stellungnahme des BFA vom 16.10.2024 (siehe OZ 1) bestätigt. Letztlich wurde vom BF die Vorlage von besagten Dokumenten bzw. Ausweisen nicht behauptet und gab der BF am 02.07.2021 vor dem BFA an, über keinen Reisepass und keine Dokumente zu verfügen. (siehe HRZ-Akt, AS 41f)
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF behauptete vielmehr, indischer Staatsbürger zu sein und brachte nicht vor auch die österreichische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Letztlich kann auch den behördlichen Registern nicht entnommen werden, dass der BF eine andere Staatsbürgerschaft als die indische innehat.
Es handelt sich bei dem BF laut Aktenlage weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF am 03.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz (siehe INT-Akt AS 21ff [OZ 1]) welcher letzten Endes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009 abgewiesen wurde (siehe Asyl-Akt; Vorakt OZ 15). Ein weiterer Asylantrag des BF ist nicht aktenkundig und wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinem sich aus seinem seinerzeitigen Asylverfahren ergebenden Rechtsansprüchen auf Verbleib in Österreich – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates innehat. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.06.2024 ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung (siehe SIM-Akt AS 123 [OZ 9]) einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (siehe SIM-Akt AS 97f [OZ 9]) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit und/oder maßgebliche Erkrankung vorliegen würde und wurde eine solche auch nicht in den Stellungnahmen des BF (siehe OZ 18 und OZ 21) behauptet. Der BF gab am XXXX 2024 vor dem BFA selbst zu verstehen gesund zu sein (siehe SIM-Akt AS 85 [OZ 9]) und liegen dem erkennenden Gericht medizinische Unterlagen vor, wonach beim BF nach amtsärztlicher Untersuchung am XXXX 2024 Haftfähigkeit und Gesundheit festgestellt wurden (siehe Anhalteprotokoll III samt amtsärztlicher Anamnese vom XXXX 2024, OZ 17). Substantiierte Anhaltspunkte, dass sich dieser Zustand während der Anhaltung geändert hätte oder der BF aktuell nicht mehr gesund sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Zudem lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF nicht entnehmen, dass dieser an einer maßgeblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leidet. Den besagten Unterlagen, konkret der Pateientenkartei des BF, ist zu entnehmen, dass der BF hinsichtlich seiner Gewöhnung an den Konsum von Mohnkapseltee seit seiner Inhaftierung stufenweise medikamentös entwöhnt wird und er keine Entzugserscheinungen aufweist. Abgesehen davon leidet der BF an medikamentös behandelten Durchschlafstörungen, weist jedoch darüber hinaus keine diagnostizierten Krankheiten auf. (siehe OZ 17)Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit und/oder maßgebliche Erkrankung vorliegen würde und wurde eine solche auch nicht in den Stellungnahmen des BF (siehe OZ 18 und OZ 21) behauptet. Der BF gab am römisch 40 2024 vor dem BFA selbst zu verstehen gesund zu sein (siehe SIM-Akt AS 85 [OZ 9]) und liegen dem erkennenden Gericht medizinische Unterlagen vor, wonach beim BF nach amtsärztlicher Untersuchung am römisch 40 2024 Haftfähigkeit und Gesundheit festgestellt wurden (siehe Anhalteprotokoll römisch III samt amtsärztlicher Anamnese vom römisch 40 2024, OZ 17). Substantiierte Anhaltspunkte, dass sich dieser Zustand während der Anhaltung geändert hätte oder der BF aktuell nicht mehr gesund sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Zudem lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF nicht entnehmen, dass dieser an einer maßgeblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leidet. Den besagten Unterlagen, konkret der Pateientenkartei des BF, ist zu entnehmen, dass der BF hinsichtlich seiner Gewöhnung an den Konsum von Mohnkapseltee seit seiner Inhaftierung stufenweise medikamentös entwöhnt wird und er keine Entzugserscheinungen aufweist. Abgesehen davon leidet der BF an medikamentös behandelten Durchschlafstörungen, weist jedoch darüber hinaus keine diagnostizierten Krankheiten auf. (siehe OZ 17)
Die Feststellung, dass der BF einer Ausreiseverpflichtung unterliegt und dieser bisher nicht nachgekommen ist, beruht zum einen auf dem Umstand, dass der Asylantrag des BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009 abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. (siehe Asyl-Akt; Vorakt OZ 15) Zudem wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 14.08.2007 gegen den BF ein Rückkehrverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. (siehe INT-Akt AS 46f [OZ 4]) Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt, ein Einreiseverbot gegen den BF in der Dauer von 5 Jahren erlassen und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt. (siehe RKE-Akt)
Ferner auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024, wobei der BF dem Vorhalt des BFA seit seiner damaligen Einreise im Jahr 2003 das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu haben nicht entgegentrat, sondern vielmehr vorbrachte nicht aus Österreich auszureisen. (siehe SIM-Akt AS 87 [OZ 9]) Konkret danach befragt, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, gab der BF wie folgt an: „Wieso soll ich das Land verlassen. Ich bleibe hier in Österreich.“ (siehe SIM-Akt AS 87 [OZ 9]) Den Akten kann zudem nicht entnommen werden