Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G308 2293220-5/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: BBU GmbH, Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX ( XXXX ) vom XXXX .2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: BBU GmbH, Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 ( römisch 40 ) vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Es wird gem. §22a Abs.4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. A) Es wird gem. §22a Absatz , BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der betroffene Fremde (im folgenden auch kurz BF) reiste am XXXX .2009 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und der erstgeborenen Tochter in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der gem § 3 AsylG und gem § 8 Asyl G mit Bescheid des BAA vom XXXX .2010 abgewiesen und die Ausweisung verfügt wurde, gegen die er Beschwerde erhob.1. Der betroffene Fremde (im folgenden auch kurz BF) reiste am römisch 40 .2009 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und der erstgeborenen Tochter in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der gem Paragraph 3, AsylG und gem Paragraph 8, Asyl G mit Bescheid des BAA vom römisch 40 .2010 abgewiesen und die Ausweisung verfügt wurde, gegen die er Beschwerde erhob.
Am XXXX .2014 wurde er vom Landesgericht XXXX ( XXXX ) wegen der Vergehen nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB sowie § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Am römisch 40 .2014 wurde er vom Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) wegen der Vergehen nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 105 Absatz eins, StGB sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Am XXXX 2019 wurde er vom Landesgericht XXXX ( XXXX ) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, der dagegen erhobenen Beschwerde wurde am XXXX .2019 vom Oberlandesgericht XXXX ( XXXX ) keine Folge gegeben.Am römisch 40 2019 wurde er vom Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, 2. Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, der dagegen erhobenen Beschwerde wurde am römisch 40 .2019 vom Oberlandesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) keine Folge gegeben.
Am XXXX .2020 wurde zur Beschwerde vom XXXX .2010 vom BVwG ( XXXX ) erkannt, dass die Beschwerde hinsichtlich §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen wird, betreffend der Ausweisung wurde gem § 75 Abs 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird, da 2014 eine Rechtsänderung stattfand.Am römisch 40 .2020 wurde zur Beschwerde vom römisch 40 .2010 vom BVwG ( römisch 40 ) erkannt, dass die Beschwerde hinsichtlich Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen wird, betreffend der Ausweisung wurde gem Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird, da 2014 eine Rechtsänderung stattfand.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2020 wurde gem § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, gem § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem § 46 FPG zulässig ist und wurde gem § 55 Abs 1 bis 3 FPG die freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG ( XXXX ) am XXXX .2021 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020 wurde gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem Paragraph 46, FPG zulässig ist und wurde gem Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG ( römisch 40 ) am römisch 40 .2021 als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX .2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Nach der Haftentlassung war er von XXXX .2021 bis XXXX .2022 an einer Adresse in Österreich gemeldet. Am römisch 40 .2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Nach der Haftentlassung war er von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 an einer Adresse in Österreich gemeldet.
Am XXXX .2021 stellten der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 FPG gem § 46a Abs 1 Z 3, der mit Bescheid vom XXXX .2022 gem § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Ziffer 3 abgewiesen wurde. Am römisch 40 .2021 stellten der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3,, der mit Bescheid vom römisch 40 .2022 gem Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 abgewiesen wurde.
Am XXXX .2022 langte das Rückkehrberatungsprotokoll der BBU beim BFA ein. Der BF wurde am XXXX .2022 über die Perspektiven in Österreich und über Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr informiert. Er gab an nicht rückkehrwillig zu sein und das Verfahren abwarten zu wollen. Es wurde kein weiterer Termin vereinbart und keine Unterstützung bei der Erlangung von Dokumenten gewünscht.Am römisch 40 .2022 langte das Rückkehrberatungsprotokoll der BBU beim BFA ein. Der BF wurde am römisch 40 .2022 über die Perspektiven in Österreich und über Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr informiert. Er gab an nicht rückkehrwillig zu sein und das Verfahren abwarten zu wollen. Es wurde kein weiterer Termin vereinbart und keine Unterstützung bei der Erlangung von Dokumenten gewünscht.
Mit XXXX .2022 wurde er im ZMR abgemeldet und lebte seither ohne aufrechte Meldeadresse.Mit römisch 40 .2022 wurde er im ZMR abgemeldet und lebte seither ohne aufrechte Meldeadresse.
Am XXXX .2022 gab er sich im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle den Polizeibeamten gegenüber als XXXX aus. Am römisch 40 .2022 gab er sich im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle den Polizeibeamten gegenüber als römisch 40 aus.
Am XXXX .2022 wurde er festgenommen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Da zu diesem Zeitpunkt die HRZ-Beschaffung bei der irakischen Botschaft nur erschwert möglich war, wurde von der Verhängung einer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung Abstand genommen und mit XXXX .2022 die Sicherungsmaßnahme in Form des gelinderen Mittels (Meldeverpflichtung bei der PI XXXX ) verhängt. Dieser Meldeverpflichtung kam er jedoch nie nach.Am römisch 40 .2022 wurde er festgenommen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Da zu diesem Zeitpunkt die HRZ-Beschaffung bei der irakischen Botschaft nur erschwert möglich war, wurde von der Verhängung einer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung Abstand genommen und mit römisch 40 .2022 die Sicherungsmaßnahme in Form des gelinderen Mittels (Meldeverpflichtung bei der PI römisch 40 ) verhängt. Dieser Meldeverpflichtung kam er jedoch nie nach.
Am XXXX .2023 wurde er von den Beamten der Polizei in XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei er während der Kontrolle flüchtete und sich erfolgreich den Polizisten entzog.Am römisch 40 .2023 wurde er von den Beamten der Polizei in römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei er während der Kontrolle flüchtete und sich erfolgreich den Polizisten entzog.
Der Sachverhalt wurde dem BFA berichtet und da die irakische Botschaft seit 2023 vermehrt für illegal in Österreich befindliche irakische Staatsbürger Heimreisezertifikate ausstellt und eine Ausstellung eines derartigen Zertifikates für den BF wahrscheinlich ist, wurde vom BFA die Festnahme gem § 34 Abs 3 Z 1 FPG noch am XXXX 2023 verfügt, und der BF am XXXX .2024 von den Polizeibeamten der PI XXXX festgenommen.Der Sachverhalt wurde dem BFA berichtet und da die irakische Botschaft seit 2023 vermehrt für illegal in Österreich befindliche irakische Staatsbürger Heimreisezertifikate ausstellt und eine Ausstellung eines derartigen Zertifikates für den BF wahrscheinlich ist, wurde vom BFA die Festnahme gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG noch am römisch 40 2023 verfügt, und der BF am römisch 40 .2024 von den Polizeibeamten der PI römisch 40 festgenommen.
Da er im Stande der Festnahme, noch vor Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde am XXXX .2024 ein Aktenvermerk gem § 40 Abs 5 BFA-VG zugestellt, in dem die Verzögerungsabsicht begründet wurde.Da er im Stande der Festnahme, noch vor Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde am römisch 40 .2024 ein Aktenvermerk gem Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zugestellt, in dem die Verzögerungsabsicht begründet wurde.
Ebenfalls am XXXX .2024 wurde die Sicherungsmaßnahme Schubhaft verhängt.Ebenfalls am römisch 40 .2024 wurde die Sicherungsmaßnahme Schubhaft verhängt.
Am XXXX .2024 stellte der Amtsarzt aufgrund suizidaler Angaben die Haftunfähigkeit fest und er wurde unverzüglich in die Psychiatrie des Klinikums in XXXX eingeliefert. Am XXXX .2024 teilte das Klinikum XXXX dem BFA telefonisch mit, dass er wieder entlassen werde.Am römisch 40 .2024 stellte der Amtsarzt aufgrund suizidaler Angaben die Haftunfähigkeit fest und er wurde unverzüglich in die Psychiatrie des Klinikums in römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 .2024 teilte das Klinikum römisch 40 dem BFA telefonisch mit, dass er wieder entlassen werde.
2. Daher verfügte das BFA die Festnahme gem § 34 Abs 3 Ziffer 1 BFA-VG und wurde unmittelbar nach Entlassung aus dem Krankenhaus die Festnahme vollzogen und mit verfahrensgegenständlichen Bescheid die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens gem §76 Abs 2 Z1 FPG erlassen.2. Daher verfügte das BFA die Festnahme gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 1 BFA-VG und wurde unmittelbar nach Entlassung aus dem Krankenhaus die Festnahme vollzogen und mit verfahrensgegenständlichen Bescheid die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens gem §76 Absatz 2, Z1 FPG erlassen.
Auch wurde er am XXXX .2024 im Stande der Festnahme dem BFA XXXX zur Befragung zum Folgeantrag auf internationalen Schutz vorgeführt. Dort wurde eine Verfahrensanordnung gem § 29 Abs 3 und § 15a AsylG ausgefolgt, und der BF niederschriftlich befragt.Auch wurde er am römisch 40 .2024 im Stande der Festnahme dem BFA römisch 40 zur Befragung zum Folgeantrag auf internationalen Schutz vorgeführt. Dort wurde eine Verfahrensanordnung gem Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt, und der BF niederschriftlich befragt.
3. Am XXXX .2024 wurde der Akt zur neuerlichen Überprüfung dem BVwG vorgelegt, und am XXXX .2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör innerhalb bestimmter Frist.3. Am römisch 40 .2024 wurde der Akt zur neuerlichen Überprüfung dem BVwG vorgelegt, und am römisch 40 .2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör innerhalb bestimmter Frist.
4. Eine Stellungnahme ist weder fristgerecht noch bis dato jedoch erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
Zur Person:
Der BF gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Die Identität steht nicht fest, es gibt eine Verfahrensidentät und hat der BF auch alias Namen verwendet. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, und somit Fremder im Sinne des Fremdenrechts. Der BF verfügt über kein originales Reisedokument. Er gab in seinem Asylverfahren die im Verfahren verwendeten Daten an und führte aus, er sei im Irak geboren. Der BF gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Die Identität steht nicht fest, es gibt eine Verfahrensidentät und hat der BF auch alias Namen verwendet. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, und somit Fremder im Sinne des Fremdenrechts. Der BF verfügt über kein originales Reisedokument. Er gab in seinem Asylverfahren die im Verfahren verwendeten Daten an und führte aus, er sei im Irak geboren.
Er ist geschieden und Vater von 2 Töchtern.
Am XXXX 2014 wurde er vom Landesgericht XXXX ( XXXX ) wegen der Vergehen nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB sowie § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Am römisch 40 2014 wurde er vom Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) wegen der Vergehen nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 105 Absatz eins, StGB sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Am XXXX .2019 wurde er vom Landesgericht XXXX ( XXXX ) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteiltAm römisch 40 .2019 wurde er vom Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, 2. Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt
Der BF ist gesund und haftfähig. Er verfügt weder über finanzielle Barmittel noch sonstige Vermögenswerte, er hat nunmehr keine familiäre, soziale, berufliche oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist mittlerweile geschieden, und hat seine Familie laut eigener Angabe 2016 zuletzt gesehen und mit ihr Kontakt gehabt.
Im Zentralen Melderegister der Republik Österreich scheint kein Eintrag zum Namen des BF auf. Er hat keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich.
Zur rechtlichen Position in Österreich:
Es ist ein Asylverfahren anhängig, er verfügt derzeit über faktischen Abschiebeschutz, die Entscheidung ist noch nicht durchführbar. Die Vernehmung zum Verfahren betreffend der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes fand am XXXX .2024 statt. Es ist beabsichtig den faktischen Abschiebeschutz gem 12a Abs 2 AsylG abzuerkennen.Es ist ein Asylverfahren anhängig, er verfügt derzeit über faktischen Abschiebeschutz, die Entscheidung ist noch nicht durchführbar. Die Vernehmung zum Verfahren betreffend der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes fand am römisch 40 .2024 statt. Es ist beabsichtig den faktischen Abschiebeschutz gem 12a Absatz 2, AsylG abzuerkennen.
Zum bisherigen Verhalten:
Er hielt sich seit XXXX 2021 illegal in Österreich auf und ist illegal in Österreich eingereist.Er hielt sich seit römisch 40 2021 illegal in Österreich auf und ist illegal in Österreich eingereist.
Er ging bereits mehrmals einer illegalen Beschäftigung nach, und ist aufgrund des illegalen Aufenthalts auch nicht berechtigt einer legalen Beschäftigung nachzugehen.
Im bisherigen Verfahren verhielt er sich unkooperativ, etwa indem er zuletzt seit XXXX .2022 unangemeldet Unterkunft nahm, um sich so den Behörden zu entziehen, einem gelinderen Mittel nicht nachkam, beim Verfahren nicht mitwirkte.Im bisherigen Verfahren verhielt er sich unkooperativ, etwa indem er zuletzt seit römisch 40 .2022 unangemeldet Unterkunft nahm, um sich so den Behörden zu entziehen, einem gelinderen Mittel nicht nachkam, beim Verfahren nicht mitwirkte.
Er tauchte in Österreich unter, indem er unangemeldet Unterkunft nahm und auch Anordnungen der Behörde keine Folge leisten.
Er gab im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle eine falsche Identität an, um sich so den Behörden entziehen zu können.
Auch hat er sich im XXXX 2023 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Flucht entzogen und konnten erst Ende XXXX 2024 wieder aufgegriffen werden.Auch hat er sich im römisch 40 2023 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Flucht entzogen und konnten erst Ende römisch 40 2024 wieder aufgegriffen werden.
Er besitzt kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerte er die Ausreise aus Österreich. Stattdessen wurde er straffällig und tauchte unter.
Er verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung darf er nicht nachgehen.
Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
Er kam seinen im gelinderen Mittel gem. § 77 FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nach.Er kam seinen im gelinderen Mittel gem. Paragraph 77, FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nach.
Auch im Rahmen der Schubhaft versuchte die VP sich mittels Hungerstreiks freizupressen, aufgrund einer kurzzeitigen Verlegung in das PAZ XXXX , zwecks medizinischer Überwachung, konnte er davon überzeugt werden, wieder zu essen.Auch im Rahmen der Schubhaft versuchte die VP sich mittels Hungerstreiks freizupressen, aufgrund einer kurzzeitigen Verlegung in das PAZ römisch 40 , zwecks medizinischer Überwachung, konnte er davon überzeugt werden, wieder zu essen.
Daneben zeigte er sich bei der Rückkehrberatung durch die BBU nicht rückkehrwillig, wie dem Protokoll vom XXXX .2024 zu entnehmen ist.Daneben zeigte er sich bei der Rückkehrberatung durch die BBU nicht rückkehrwillig, wie dem Protokoll vom römisch 40 .2024 zu entnehmen ist.
Zum Privat- und Familienleben:
Der BF ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Er gibt selbst an von der Ehefrau geschieden zu sein und seit 2016 weder zu ihr noch den beiden Töchtern Kontakt zu haben.
Auch hat er kein Sorgerecht und kommt finanziell auch nicht für die Kinder auf.
Seine Eltern und weitere Verwandte leben lt seinen Angaben in Italien.
Die derzeitige Bezugsperson in Österreich ist offensichtlich XXXX , die betreffend der Verurteilung wegen schweren Raubes mitangeklagt war. Sie wurde jedoch nicht wegen Raubes verurteilt, jedoch muss sehr wohl gewertet werden, dass sie während dieser Tat anwesend war.Die derzeitige Bezugsperson in Österreich ist offensichtlich römisch 40 , die betreffend der Verurteilung wegen schweren Raubes mitangeklagt war. Sie wurde jedoch nicht wegen Raubes verurteilt, jedoch muss sehr wohl gewertet werden, dass sie während dieser Tat anwesend war.
Auch hat sie den BF dabei unterstützt sich den Behörden zu entziehen, indem sie ihm unangemeldet Unterkunft gab.
Am XXXX .2024 fand ein Vorführtermin bei der irakischen Botschaft statt. Zwischenzeitig wurden weitere Dokumente der irakischen Botschaft vorgelegt. Seitdem wurde vier Mal bei der irakischen Botschaft urgiert, zuletzt am XXXX .2024. Am römisch 40 .2024 fand ein Vorführtermin bei der irakischen Botschaft statt. Zwischenzeitig wurden weitere Dokumente der irakischen Botschaft vorgelegt. Seitdem wurde vier Mal bei der irakischen Botschaft urgiert, zuletzt am römisch 40 .2024.
Des Weiteren wurden die Fallunterlagen an das BMI mit dem Ersuchen um Weiterleitung an die Österreichische Botschaft in XXXX , übermittelt. Der Verbindungsbeamte von der Österreichischen Botschaft in XXXX wird direkt mit dem irakischen Innenministerium in Kontakt treten, in der Hoffnung die Bearbeitung des Falles dadurch beschleunigen zu können.Des Weiteren wurden die Fallunterlagen an das BMI mit dem Ersuchen um Weiterleitung an die Österreichische Botschaft in römisch 40 , übermittelt. Der Verbindungsbeamte von der Österreichischen Botschaft in römisch 40 wird direkt mit dem irakischen Innenministerium in Kontakt treten, in der Hoffnung die Bearbeitung des Falles dadurch beschleunigen zu können.
Am XXXX .2024 ersuchte die RD XXXX die HRZ Abteilung der BFA Direktion um eine Prognose betreffend der Dauer einer Rückantwort in Fällen der Unterstützung durch die österreichische Botschaft. Dabei wurde mitgeteilt, dass in einem anderen Fall die österreichische Botschaft in XXXX nach circa einem Monat vom irakischen Innenministerium über die erfolgte Identifizierung verständigt wurde. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass in absehbarer Zeit eine Rückmeldung durch das irakische Innenministerium an die Österreichische Botschaft in XXXX erfolgen wird.Am römisch 40 .2024 ersuchte die RD römisch 40 die HRZ Abteilung der BFA Direktion um eine Prognose betreffend der Dauer einer Rückantwort in Fällen der Unterstützung durch die österreichische Botschaft. Dabei wurde mitgeteilt, dass in einem anderen Fall die österreichische Botschaft in römisch 40 nach circa einem Monat vom irakischen Innenministerium über die erfolgte Identifizierung verständigt wurde. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass in absehbarer Zeit eine Rückmeldung durch das irakische Innenministerium an die Österreichische Botschaft in römisch 40 erfolgen wird.
Mit Mail vom XXXX .2024 teilte das BFA dem BVwG auf Anfrage mit: Mit Mail vom römisch 40 .2024 teilte das BFA dem BVwG auf Anfrage mit:
- Wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Betreffenden zu rechnen?
Die Dauer eines HRZ-Verfahrens ist grundsätzlich davon abhängig, wie schnell die betroffene Person von den zuständigen Heimatbehörden identifiziert werden kann.
Die HRZ-Ausstellung ist nach erfolgter Identifizierung nur mehr reine Formsache und erfolgt im Regelfall nach Übermittlung der Flugdaten.
Bei Vorliegen identitätsnachweisender Dokumente (auch in Kopie) erfolgt die Identifizierung umgehend durch das zuständige Fachpersonal der irakischen Botschaft.
Wenn jedoch keine identitätsnachweisenden Dokumente vorgelegt werden können, oder die Authentizität der vorgelegten Dokumentenkopien dem Fachpersonal der irakischen Botschaft zweifelhaft erscheint, dann müssen weitere Überprüfungen durch die Botschaft und/oder zuständige Behörden in XXXX durchgeführt werden.Wenn jedoch keine identitätsnachweisenden Dokumente vorgelegt werden können, oder die Authentizität der vorgelegten Dokumentenkopien dem Fachpersonal der irakischen Botschaft zweifelhaft erscheint, dann müssen weitere Überprüfungen durch die Botschaft und/oder zuständige Behörden in römisch 40 durchgeführt werden.
Dafür wird im Regelfall die betroffene Person zum Interview in die Botschaft geladen und/oder die Unterlagen der Person zur weiteren Überprüfung von der irakischen Botschaft an dafür zuständige Behörden nach XXXX weitergeleitet.Dafür wird im Regelfall die betroffene Person zum Interview in die Botschaft geladen und/oder die Unterlagen der Person zur weiteren Überprüfung von der irakischen Botschaft an dafür zuständige Behörden nach römisch 40 weitergeleitet.
Im gegenständlichen Fall konnten keine identitätsnachweisenden Dokumente des BF vorgelegt werden, weswegen er dem zuständigen Fachpersonal der irakischen Botschaft (auf deren Wunsch) zum Interview vorgeführt wurde.
Der Genannte konnte durch das zuständige Botschaftspersonal in XXXX , weder im Rahmen des Interviews, noch anhand der übermittelten Daten und Unterlagen, identifiziert werden.Der Genannte konnte durch das zuständige Botschaftspersonal in römisch 40 , weder im Rahmen des Interviews, noch anhand der übermittelten Daten und Unterlagen, identifiziert werden.
Seine Unterlagen wurden von der Botschaft zur weiteren Überprüfung durch zuständige Behörden, nach XXXX weitergeleitet.Seine Unterlagen wurden von der Botschaft zur weiteren Überprüfung durch zuständige Behörden, nach römisch 40 weitergeleitet.
Das BFA hat keine Einsicht in die einzelnen Prozessschritte bei den zuständigen Behörden in XXXX .Das BFA hat keine Einsicht in die einzelnen Prozessschritte bei den zuständigen Behörden in römisch 40 .
Der Überprüfungsprozess nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch.
Mit der Übermittlung der Unterlagen über die XXXX direkt an das irakische Innenministerium am XXXX .2024 wird versucht den Identifizierungsprozess zu verkürzen.Mit der Übermittlung der Unterlagen über die römisch 40 direkt an das irakische Innenministerium am römisch 40 .2024 wird versucht den Identifizierungsprozess zu verkürzen.
Auf diesem Weg werden die Unterlagen ohne administrative Umwege über andere Ministerien, direkt an das zuständige Innenministerium, mit dem Ersuchen um prioritäre Behandlung, übermittelt.
In einem anderen Fall davor wurde die XXXX nach ca. einem Monat vom irakischen Innenministerium über die erfolgte Identifizierung verständigt.In einem anderen Fall davor wurde die römisch 40 nach ca. einem Monat vom irakischen Innenministerium über die erfolgte Identifizierung verständigt.
- Wann wurde zuletzt für einen irakischen Staatsangehörigen erfolgreich ein Heimreisezertifikat ausgestellt?
Im Jahr 2024 wurden bereits 105 HRZ von der irakischen Botschaft ausgestellt, zuletzt 4 HRZ im XXXX 2024.Im Jahr 2024 wurden bereits 105 HRZ von der irakischen Botschaft ausgestellt, zuletzt 4 HRZ im römisch 40 2024.
Weitere 8 HRZ sind in Vorbereitung und werden im Laufe der kommenden Woche ausgestellt werden.
- Wann wurde zuletzt eine Abschiebung eines irakischen Staatsangehörigen erfolgreich durchgeführt?
Im Jahr 2024 (Stand 04.09.2024) wurden 71 Personen in den Irak abgeschoben, zuletzt am XXXX .2024.Im Jahr 2024 (Stand 04.09.2024) wurden 71 Personen in den Irak abgeschoben, zuletzt am römisch 40 .2024.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf der Aktenvorlage vom XXXX .2024.2.2. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf der Aktenvorlage vom römisch 40 .2024.
2.3. Die Feststellungen bezüglich seiner Ausreiseunwilligkeit beruhen einerseits auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA und den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren.
Zu Spruchpunkt A):
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:
„Schubhaft3.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten:
„Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z