Norm
Rechtssatz
§ 27a JN ist teleologisch zu reduzieren, sodass auch für die inländische Gerichtsbarkeit zur Beweisführung des Todes § 12 TEG als die den nächstverwandten Rechtsbereich regelnde Norm der inländischen Gerichtsbarkeit analog angewendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer