Norm: RAO §5 Abs1StGG Art6
Rechtssatz: Die begründete Nichtzulassung einer Neueintragung selbst stellt keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Art 6 StGG dar, weil „jeder Erwerbszweig" nur „unter den gesetzlichen Bedingungen" - hier: gemäß § 5 Abs 2 RAO - ausgeübt werden kann. Entscheidungstexte Bkv 11/05 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGG Art6
Rechtssatz: Der Gesetzesvorbehalt in Art 6 StGG erlaubt es dem einfachen Gesetzgeber, Beschränkungen der Erwerbsfreiheit anzuordnen, die dann zulässig sind, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten sind (vgl VfSlg 11.483, 12.236). Die beschränkende Maßnahme muss zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein (vgl ständige Judikatur: VfSlg 10.386, 11.625, 12.379... mehr lesen...
Norm: TabMG 1996 §36 Abs3RL-BA 1977 §9 Abs3StGG Art6
Rechtssatz: Eine Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit ist nur dann verfassungswidrig, wenn das verfolgte Ziel "keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend" anzusehen ist. Die Beschränkungen bei der Bildung von Kurzbezeichnungen für Gesellschaften von Anwälten nach bürgerlichem Recht liegen auch im öffentlichen Interesse, wird dadurch doch erreicht, daß bei einem Berufsstand, dessen... mehr lesen...
Norm: StGG Art6ASVG §153 Abs3
Rechtssatz: Da der Sozialversicherungsträger für die Krankenbehandlung ausreichend Vorsorge zu treffen (§ 23 Abs 5 ASVG) und daher die Erbringung der Gesundheitsgüter zu organisieren hat, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen (wie Ambulatorien) sei es durch Verpflichtung von Dritten im Vertragswege, handelt er bei Erbringung der Sachleistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes im gesetzlichen Auftrag. ... mehr lesen...
Norm: StGG Art6TabMG 1996 §36 Abs13UrhG §42 Abs5
Rechtssatz: Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nach der Rechtsprechung des VfGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitis... mehr lesen...
Norm: RAO §8RAO §9RAO §20 litcRL-BA 1977 §5StGG Art5StGG Art6
Rechtssatz: Das Gebot des § 9 RAO verlangt, daß der Anwaltsberuf selbständig ausgeübt wird; dazu im Widerspruch stünde, wenn ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu deren Ausübung er als Angehöriger dieses Berufsstandes berechtigt ist, in dienstvertraglicher Abhängigkeit erbringt. Beim Verbot des zweiten Satzes des § 5 RL-BA 1977 geht es keineswegs darum, Anwälte von einer wirtschaftlichen ... mehr lesen...