RS OGH 1995/10/17 10ObS186/95, 4Ob2228/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

StGG Art6
ASVG §153 Abs3

Rechtssatz

Da der Sozialversicherungsträger für die Krankenbehandlung ausreichend Vorsorge zu treffen (§ 23 Abs 5 ASVG) und daher die Erbringung der Gesundheitsgüter zu organisieren hat, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen (wie Ambulatorien) sei es durch Verpflichtung von Dritten im Vertragswege, handelt er bei Erbringung der Sachleistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes im gesetzlichen Auftrag. Dies schließt aber eine erwerbswirtschaftliche Betätigung des Sozialversicherungsträgers bei Betreiben eines Ambulatoriums aus, sodaß durch die Beschränkung der Leistungserbringung durch § 153 Abs 3 ASVG ein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 186/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 ObS 186/95
  • 4 Ob 2228/96t
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
    Vgl aber; Beisatz: Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086603

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_010OBS00186_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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