Norm
StGG Art6Rechtssatz
Da der Sozialversicherungsträger für die Krankenbehandlung ausreichend Vorsorge zu treffen (§ 23 Abs 5 ASVG) und daher die Erbringung der Gesundheitsgüter zu organisieren hat, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen (wie Ambulatorien) sei es durch Verpflichtung von Dritten im Vertragswege, handelt er bei Erbringung der Sachleistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes im gesetzlichen Auftrag. Dies schließt aber eine erwerbswirtschaftliche Betätigung des Sozialversicherungsträgers bei Betreiben eines Ambulatoriums aus, sodaß durch die Beschränkung der Leistungserbringung durch § 153 Abs 3 ASVG ein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086603Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_010OBS00186_9500000_001