RS OGH 1996/10/20 4Ob2276/96a, 7Ob312/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1996
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Norm

TabMG 1996 §36 Abs3
RL-BA 1977 §9 Abs3
StGG Art6

Rechtssatz

Eine Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit ist nur dann verfassungswidrig, wenn das verfolgte Ziel "keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend" anzusehen ist. Die Beschränkungen bei der Bildung von Kurzbezeichnungen für Gesellschaften von Anwälten nach bürgerlichem Recht liegen auch im öffentlichen Interesse, wird dadurch doch erreicht, daß bei einem Berufsstand, dessen Seriosität von entscheidender Bedeutung ist, unsachliche Bezeichnungen von vornherein ausgeschlossen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2276/96a
    Entscheidungstext OGH 20.10.1996 4 Ob 2276/96a
  • 7 Ob 312/00h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 312/00h
    nur: Eine Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit ist nur dann verfassungswidrig, wenn das verfolgte Ziel "keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend" anzusehen ist. (T1); Beisatz: Hier: § 36 Abs 13 TabMG 1996. (T2); Veröff: SZ 74/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107103

Dokumentnummer

JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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