Norm
TabMG 1996 §36 Abs3Rechtssatz
Eine Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit ist nur dann verfassungswidrig, wenn das verfolgte Ziel "keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend" anzusehen ist. Die Beschränkungen bei der Bildung von Kurzbezeichnungen für Gesellschaften von Anwälten nach bürgerlichem Recht liegen auch im öffentlichen Interesse, wird dadurch doch erreicht, daß bei einem Berufsstand, dessen Seriosität von entscheidender Bedeutung ist, unsachliche Bezeichnungen von vornherein ausgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107103Dokumentnummer
JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_009