IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.03.2019 Norm: AVG 1991 §34 Abs2AVG 1991 §34 Abs3VStG 1991 §24StGG Art13MRK Art10
Rechtssatz: Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise [nach § 34 Abs 3 AVG] ist jene Institution zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (vgl VwSlg 12.429A/1987). Schlagworte Verkehrs... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.03.2019 Norm: AVG 1991 §34 Abs2AVG 1991 §34 Abs3VStG 1991 §24StGG Art13MRK Art10
Rechtssatz: Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen. Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde nach § 34 Abs 3 AVG ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angeleg... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 06.03.2019 Norm: AVG 1991 §34 Abs2AVG 1991 §34 Abs3VStG 1991 §24StGG Art13MRK Art10
Rechtssatz: § 34 Abs 3 AVG ist auch auf Eingaben eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden (vgl VwGH 2008/09/0344; Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz 15). Schlagworte Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Eingabe; bele... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 06.03.2019 Norm: AVG 1991 §34 Abs2AVG 1991 §34 Abs3VStG 1991 §24StGG Art13MRK Art10
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 34 Abs 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung iSd Art 13 StGG und Art 10 EMRK dar. § 34 Abs 3 AVG ist jedoch zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesv... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 06.03.2019 Norm: AVG 1991 §34 Abs2AVG 1991 §34 Abs3VStG 1991 §24StGG Art13MRK Art10
Rechtssatz: Ob eine Schreibweise beleidigend iSd § 34 Abs 3 AVG ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. […] Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl VwGH Ra 2017/03/0076). Schlagworte ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 06.03.2019 Norm: AVG 1991 §34 Abs2AVG 1991 §34 Abs3VStG 1991 §24StGG Art13MRK Art10
Rechtssatz: Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptunge... mehr lesen...
Rechtssatznummer 7 Entscheidungsdatum 06.03.2019 Norm: AVG 1991 §34 Abs2AVG 1991 §34 Abs3VStG 1991 §24StGG Art13MRK Art10
Rechtssatz: Eine vorherige Ermahnung [– wie in § 34 Abs 2 AVG normiert –] ist bei beleidigenden Schreibweisen in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs 3 AVG nicht erforderlich und die Verhängung einer Ordnungsstrafe in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt (vgl VwGH 92/10/0469; 92/10/0469). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 8 Entscheidungsdatum 06.03.2019 Norm: AVG 1991 §34 Abs2AVG 1991 §34 Abs3VStG 1991 §24StGG Art13MRK Art10
Rechtssatz: Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 9 Entscheidungsdatum 06.03.2019 Norm: AVG 1991 §34 Abs2AVG 1991 §34 Abs3VStG 1991 §24StGG Art13MRK Art10
Rechtssatz: Zweck des § 34 Abs 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl VwGH 2008/09/0344). Schla... mehr lesen...