Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AVG 1991 §34 Abs2Rechtssatz
Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist (vgl VwGH 95/10/0221).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Eingabe; beleidigende Schreibweise; Meinungsfreiheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.247.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019