RS Lvwg 2019/3/6 LVwG-S-247/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AVG 1991 §34 Abs2
AVG 1991 §34 Abs3
VStG 1991 §24
StGG Art13
MRK Art10

Rechtssatz

Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist (vgl VwGH 95/10/0221).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Eingabe; beleidigende Schreibweise; Meinungsfreiheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.247.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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