Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AVG 1991 §34 Abs2Rechtssatz
Ob eine Schreibweise beleidigend iSd § 34 Abs 3 AVG ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. […] Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl VwGH Ra 2017/03/0076).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Eingabe; beleidigende Schreibweise; Meinungsfreiheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.247.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019