Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AVG 1991 §34 Abs2Rechtssatz
Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl VwGH 90/18/0194; 98/02/0271). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl VwGH 98/02/0271 mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Eingabe; beleidigende Schreibweise; Meinungsfreiheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.247.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019