RS Lvwg 2019/3/6 LVwG-S-247/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AVG 1991 §34 Abs2
AVG 1991 §34 Abs3
VStG 1991 §24
StGG Art13
MRK Art10

Rechtssatz

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl VwGH 90/18/0194; 98/02/0271). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl VwGH 98/02/0271 mwN).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Eingabe; beleidigende Schreibweise; Meinungsfreiheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.247.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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