Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AVG 1991 §34 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 34 Abs 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung iSd Art 13 StGG und Art 10 EMRK dar. § 34 Abs 3 AVG ist jedoch zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art 13 StGG und des Art 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall […] im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl VwGH 2008/09/0344).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Eingabe; beleidigende Schreibweise; Meinungsfreiheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.247.001.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019