Kundenwerbung mittels Zeitungsinserat ist Anbieten an einen größeren Kreis von Personen und damit nach § 1 Abs. 4 GewO der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Handelsgewerbe beinhält nicht die Berechtigung zur Durchführung von Reparaturen, die durch bloß einfache Handhabung bewerkstelligt werden können; solche Reparaturen dürfen vielmehr nur gemäß § 35 GewO derart übernommen werden, daß sie tatsächlich durch einen befugten Dritten ausgeführt werden. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.