RS UVS Oberösterreich 1993/05/25 VwSen-220361/6/Gu/Gr

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Kundenwerbung mittels Zeitungsinserat ist Anbieten an einen größeren Kreis von Personen und damit nach § 1 Abs. 4 GewO der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Handelsgewerbe beinhält nicht die Berechtigung zur Durchführung von Reparaturen, die durch bloß einfache Handhabung bewerkstelligt werden können; solche Reparaturen dürfen vielmehr nur gemäß § 35 GewO derart übernommen werden, daß sie tatsächlich durch einen befugten Dritten ausgeführt werden. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten