IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag Gindl über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Oktober 2017, Zl. ***, ***, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 27.07.2017 auf „bescheidmäßige Feststellung, dass die A GmbH als Rechtsnachfolgerin im Eigentum am Bauwerk sowie als neue Inhaberin der Betriebsanlage sowohl in die gewe... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.08.2018 Norm: GewO 1994 §80 Abs5BauO NÖ 2014 §9 Abs2
Rechtssatz: Der VwGH versteht unter der „dinglichen Wirkung“ von Bescheiden, dass (infolge ihrer Projektbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und P?ichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (vgl. VwGH 96/10/0255). Es geht dabei um solche Beschei... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 02.08.2018 Norm: GewO 1994 §80 Abs5BauO NÖ 2014 §9 Abs2
Rechtssatz: Aus der dinglichen Wirkung von Genehmigungsbescheiden folgt, dass ein neuer Inhaber einer Anlage in ein noch nicht zu Ende geführtes Verfahren eintreten kann (EBRV 395 BlgNR 13. GP 167). Es bedarf hiezu jedoch einer ausdrücklichen Eintrittserklärung des „neuen“ Genehmigungswerbers in das Verfahren; eine P?ich... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 02.08.2018 Norm: GewO 1994 §80 Abs5BauO NÖ 2014 §9 Abs2
Rechtssatz: Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber. In die Rechtsstellung des Bauwerbers kann eingetreten werden, und zwar auch durch eine Person, die nicht Grundeigentümer ist. Ohne einen solchen Übergang, also ohne Rechtsnachfolge, ist allerdings gegenüber der Baubehörde nach wie vor der Bauwerber ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 02.08.2018 Norm: GewO 1994 §80 Abs5BauO NÖ 2014 §9 Abs2
Rechtssatz: Nach § 9 Abs. 2 BauO 2014 richtet sich die Rechtsnachfolge „nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück“. Bescheiden und Erledigungen des Landesverwaltungsgerichtes in einer Angelegenheit nach der NÖ BO 2014 kommt daher (nur) insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und P?ichten auf de... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 02.08.2018 Norm: GewO 1994 §80 Abs5BauO NÖ 2014 §9 Abs2
Rechtssatz: Die aus den Baubewilligungen abzuleitenden Rechte und P?ichten sind mit der Sache, auf die sie sich beziehen, derart verbunden, dass es auf in der Person des Berechtigten bzw. Verpflichteten gelegene Umstände nicht ankommt, sie treffen den jeweiligen Inhaber der Sachherrschaftsbefugnis. Bei dinglichen Erledig... mehr lesen...