Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
GewO 1994 §80 Abs5Rechtssatz
Die aus den Baubewilligungen abzuleitenden Rechte und P?ichten sind mit der Sache, auf die sie sich beziehen, derart verbunden, dass es auf in der Person des Berechtigten bzw. Verpflichteten gelegene Umstände nicht ankommt, sie treffen den jeweiligen Inhaber der Sachherrschaftsbefugnis. Bei dinglichen Erledigungen tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers (des Bewilligungswerbers bzw. des Bescheidadressaten) ein.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Bescheid; dingliche Wirkung; Feststellungsbegehren; Rechtsnachfolger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1443.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018