RS Lvwg 2018/8/2 LVwG-AV-1443/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

GewO 1994 §80 Abs5
BauO NÖ 2014 §9 Abs2

Rechtssatz

Die aus den Baubewilligungen abzuleitenden Rechte und P?ichten sind mit der Sache, auf die sie sich beziehen, derart verbunden, dass es auf in der Person des Berechtigten bzw. Verpflichteten gelegene Umstände nicht ankommt, sie treffen den jeweiligen Inhaber der Sachherrschaftsbefugnis. Bei dinglichen Erledigungen tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers (des Bewilligungswerbers bzw. des Bescheidadressaten) ein.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Bescheid; dingliche Wirkung; Feststellungsbegehren; Rechtsnachfolger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1443.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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