RS Lvwg 2018/8/2 LVwG-AV-1443/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

GewO 1994 §80 Abs5
BauO NÖ 2014 §9 Abs2

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 2 BauO 2014 richtet sich die Rechtsnachfolge „nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück“. Bescheiden und Erledigungen des Landesverwaltungsgerichtes in einer Angelegenheit nach der NÖ BO 2014 kommt daher (nur) insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und P?ichten auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum übergehen (dingliche Wirkung bzw. In-rem-Wirkung betreffend das Grundstück bzw. Bauwerk, auf welches sich die Baubewilligung bezieht).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Bescheid; dingliche Wirkung; Feststellungsbegehren; Rechtsnachfolger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1443.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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