Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
GewO 1994 §80 Abs5Rechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 BauO 2014 richtet sich die Rechtsnachfolge „nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück“. Bescheiden und Erledigungen des Landesverwaltungsgerichtes in einer Angelegenheit nach der NÖ BO 2014 kommt daher (nur) insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und P?ichten auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum übergehen (dingliche Wirkung bzw. In-rem-Wirkung betreffend das Grundstück bzw. Bauwerk, auf welches sich die Baubewilligung bezieht).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Bescheid; dingliche Wirkung; Feststellungsbegehren; Rechtsnachfolger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1443.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018