Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
GewO 1994 §80 Abs5Rechtssatz
Der VwGH versteht unter der „dinglichen Wirkung“ von Bescheiden, dass (infolge ihrer Projektbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und P?ichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (vgl. VwGH 96/10/0255). Es geht dabei um solche Bescheide, die zwar an eine bestimmte Person bzw. bestimmte Personen ergehen, sich jedoch auf eine bestimmte Sache derart beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, und nicht auf solche der Person ankommt [Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer Verwaltungsverfahrensrecht Rz 489).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Bescheid; dingliche Wirkung; Feststellungsbegehren; Rechtsnachfolger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1443.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018