Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
GewO 1994 §80 Abs5Rechtssatz
Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber. In die Rechtsstellung des Bauwerbers kann eingetreten werden, und zwar auch durch eine Person, die nicht Grundeigentümer ist. Ohne einen solchen Übergang, also ohne Rechtsnachfolge, ist allerdings gegenüber der Baubehörde nach wie vor der Bauwerber der zum Bau Berechtigte. (vgl. auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 10. Auflage, § 9, Anm. 20 und 21).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Bescheid; dingliche Wirkung; Feststellungsbegehren; Rechtsnachfolger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1443.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018