RS Lvwg 2018/8/2 LVwG-AV-1443/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

GewO 1994 §80 Abs5
BauO NÖ 2014 §9 Abs2

Rechtssatz

Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber. In die Rechtsstellung des Bauwerbers kann eingetreten werden, und zwar auch durch eine Person, die nicht Grundeigentümer ist. Ohne einen solchen Übergang, also ohne Rechtsnachfolge, ist allerdings gegenüber der Baubehörde nach wie vor der Bauwerber der zum Bau Berechtigte. (vgl. auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 10. Auflage, § 9, Anm. 20 und 21).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Bescheid; dingliche Wirkung; Feststellungsbegehren; Rechtsnachfolger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1443.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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