Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
GewO 1994 §80 Abs5Rechtssatz
Aus der dinglichen Wirkung von Genehmigungsbescheiden folgt, dass ein neuer Inhaber einer Anlage in ein noch nicht zu Ende geführtes Verfahren eintreten kann (EBRV 395 BlgNR 13. GP 167). Es bedarf hiezu jedoch einer ausdrücklichen Eintrittserklärung des „neuen“ Genehmigungswerbers in das Verfahren; eine P?icht der Behörde, einen solchen Betreiberwechsel von Amts wegen aufzugreifen, besteht nicht (vgl. VwGH 89/04/0127). Demgegenüber bedarf der Inhaberwechsel nach rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens keiner Mitteilung bei der Gewerbebehörde; der „Eintritt“ des neuen Inhabers in den Genehmigungsbescheid ergibt sich aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung bereits aus dem Gesetz (vgl. auch Bergthaler/K. Holzingen Betriebsanlagenrecht Rz 26).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Bescheid; dingliche Wirkung; Feststellungsbegehren; Rechtsnachfolger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1443.001.2017Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018