Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.01.2008, Zl 3.1-2621/06-A-24, wurde der Agrargemeinschaft L. gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 die Erfüllung von insgesamt 11 zusätzlichen Auflagen für die Betriebsanlage L. Alm bis zum Beginn der Almsaison 2008 bzw bis zum 31.07.2008 vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung der Agrargemeinschaft L., in welcher vorgebracht wird, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.05.1995, Zl ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22.10.1991, Zahl VI-12178/1990, wurde die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bar im Kellergeschoß des Anwesens XY unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. In der Beschreibung der Betriebsanlage wurde festgehalten, ?dass das Lokal für 120 Sitzplätze konzipiert ist?. Mit Bescheid des Landeshauptmannes (als Gewerbebehörde II. Instanz) vom 09.05.2002, Zahl IIa-60.001/21-99, wurde ge... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22.10.1991, Zahl VI-12178/1990, wurde die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bar im Kellergeschoß des Anwesens XY unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes (als Gewerbebehörde II. Instanz) vom 09.05.2002, Zahl IIa-60.001/21-99, wurde gestützt auf § 79 GewO 1994 die Auflage unter Punkt 19. des ursprünglichen Bescheides durch verschiedene neue Auf... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als Gewerbeberechtigter für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart ?Espresso" im Standort Wien, B-straße wegen Nichteinhaltens von zwei Betriebsanlagenbescheidauflagen am 21.3.2004 mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8.9.2004, MBA 19 ? S 2788/04 bestraft worden. Das Straferkenntnis lautet: ?Sie haben es als Gewerbeberechtigter für das Gastgewerbe (§ 124 Z 8 GewO 1994) in der Betriebsart Espresso mit den Berechtigungen nach § 142 Abs 1 GewO 1994, Z 2 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden dem Pächter eines Lokals, der einen vom Erfolg der Tätigkeit unabhängigen Pachtzins zu bezahlen hat, die Verfügungsgewalt über die Betriebsmittel und auch sonst weitgehende Entscheidungsfreiheit (Kundenauswahl, allfällige Umbauten und Renovierungen etc.) eingeräumt, vermag auch eine vom Verpächter im Innenverhältnis übernommene Verpflichtung, ?behördliche und bauliche Auflagen zu tragen und fristgerecht zu erfüllen" (vergleiche den vorgelegten Pachtvertrag vom 30.12.2003... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Umstand, dass die Pächterin eines Lokales für dessen Betrieb - anders als der Verpächter - nicht über das erforderliche Gastgewerberecht verfügt, bedeutet keineswegs, dass für den Betrieb der Betriebsanlage gewerberechtlich der Verpächter verantwortlich wäre. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte als Gewerbeinhaberin ist berechtigt, eine Hintergrundmusikanlage zu betreiben. Dadurch, dass zum fraglichen Zeitpunkt eine laute Hintergrundmusik gespielt wurde, lag der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage vor. Damit hat die Beschuldigte das Tatbild des § 366 Abs 1 Z 3 2. Fall GewO verwirklicht. Die Erstinstanz wäre verhalten gewesen, gegen die Rechtsmittelwerberin einen Tatvorwurf in der Hinsicht zu erheben, dass sie... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 3 GewO ergibt sich, dass diese Gesetzesstelle zwei alternative Straftatbestände enthält. Die Umschreibung der Tat muss erkennen lassen, ob einem Beschuldigten der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht wird. Ist gegenständlich der Gewerbeinhaber berechtigt, eine Hintergrundmusikanlage zu betreiben und wur... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin (§ 370 Abs 2 GewO 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets) der C-Gastronomiebetriebs GesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, F-straße, in der Zeit von 16.02.1999 bis 26.02.1999 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.05.1996, Zahl MBA 21 - BA 758/95, in dem Punkt 13) vorgeschriebene Auflage, welche laut... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im § 80 Abs 5 GewO 1994 verankerte dingliche Wirkung der Betriebsanlagengenehmigung hat insbesondere auch zur Folge, dass einem neuen Inhaber einer gewerberechtlichen Betriebsanlage die Einhaltung der einem Vorgänger in Betriebsanlagenbescheiden auferlegten Auflagen ohne gesonderten Auftrag obliegt. mehr lesen...