Die im § 80 Abs 5 GewO 1994 verankerte dingliche Wirkung der Betriebsanlagengenehmigung hat insbesondere auch zur Folge, dass einem neuen Inhaber einer gewerberechtlichen Betriebsanlage die Einhaltung der einem Vorgänger in Betriebsanlagenbescheiden auferlegten Auflagen ohne gesonderten Auftrag obliegt.