Norm: ABGB §1159GewO 1859 §77KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger §3 Abs3
Rechtssatz: Die vierzehntägige Kündigungsfrist des § 77 GewO ist abdingbar. Entscheidungstexte 9 ObA 165/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 9 ObA 165/91 Veröff: RdW 1992,119 = Arb 10987 = WBl 1992,94 = ecolex 1992,40 9 ObA 145/92 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §77KollV für Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger §3 Abs3
Rechtssatz: Sieht der Kollektivvertrag überhaupt keine Kündigungsfrist vor, ist auch kein Kündigungstermin zu beachten. Entscheidungstexte 9 ObA 165/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 9 ObA 165/91 Veröff: RdW 1992,119 = Arb 10987 = WBl 1992,94 8 ObA 181/97v ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2.April 1990 als Reinigungskraft beschäftigt. Bei einer zehnstündigen wöchentlichen Arbeitszeit hatte sie jeweils Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 19 Uhr zu arbeiten. Am Vormittag des 5.September 1990 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis telefonisch mit der
Begründung: , daß ihr die Arbeit zu schwer sei. Entgegen der Aufforderung der Beklagten, zumindest noch am 5.September 1990 zu arbeiten, trat sie ihren Dienst nic... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §77
Rechtssatz: Nur aus § 77 Abs 2 GewO, der bestimmt, wie Belästigungen der Nachbarn durch eine Betriebsanlage zu beurteilen sind, wurde das Gebot, daß dabei auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind, durch die Gewerberechts - Novelle 1988 herausgenommen; einer solchen Einschränkung bedarf es dort deshalb nicht mehr, weil landesgesetzlich Vorschriften dieser Art schon im Rahmen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154 Abs2GewO 1859 §77KollV für das österreichische Bäckergewerbe §9 Z3KollV für das ö Bäckergewerbe §9 Z4
Rechtssatz: Durch § 9 Z 3 und 4 KollV für das österreichische Bäckergewerbe wird abweichend von § 77 GewO zwar als Lohnzahlungszeitraum der Monat zwingend festgelegt, aber kein Fälligkeitstag bestimmt; der Fälligkeitstag kann daher abweichend von der dispositiven
Norm: des § 1154 Abs 2 ABGB durch Betriebsvereinbarung oder Indivi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 18. September 1978 bis 2. Mai 1987 im Bäckereibetrieb der Beklagten als Ladnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt der Klägerin. Die Lohnzahlung ist in ihren für den vorliegenden Fall wesentlichen Punkten im Kollektivvertrag für das österreichische Bäckergewerbe, der für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, nicht jedoch für die dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer gilt, wie folgt geregelt: "§ 9 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, auf das die GewO Anwendung findet, hat nach Maßgabe der Vereinbarung zu geschehen; deren Inhalt ist nur durch die Bestimmung des § 1159c ABGB beschränkt. Mangels einer Vereinbarung über die Kündigung gilt § 77 GewO, dessen zweiter Satz durch die Anordnung des § 1159c ABGB nicht berührt wird. Die Kündigungsvorschriften des § 1159 ABGB, insbesondere die Bestimmung des letzten Satzes dieses Paragraphen, kommen nicht zur Anwendung. Ents... mehr lesen...