Beisatz: Die dispositive Norm des § 77 GewO geht in ihrem Anwendungsbereich den Kündigungsvorschriften des § 1159 ABGB vor. (T1); Beisatz: Ein Eingriff in die Kündigungsbestimmungen der GewO 1859 ist durch das ARÄG 200 nicht erfolgt und es ist somit der Mindeststandard des § 1159b ABGB auf Arbeitsverhältnisse, welche der GewO 1859 unterliegen, nach wie vor nicht anzuwenden. (T2)
Auch; Beisatz: Dass diese Anordnung im Ergebnis für den Arbeitnehmer auf eine Verkürzung der ihm ab Zugang der Kündigung verbleibenden Kündigungsfrist hinausläuft, trifft zu. Eine solche Verkürzung ist aber - sofern das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159c ABGB beachtet wird - zulässig. (T3)