Norm
ABGB §1154 Abs2Rechtssatz
Durch § 9 Z 3 und 4 KollV für das österreichische Bäckergewerbe wird abweichend von § 77 GewO zwar als Lohnzahlungszeitraum der Monat zwingend festgelegt, aber kein Fälligkeitstag bestimmt; der Fälligkeitstag kann daher abweichend von der dispositiven Norm des § 1154 Abs 2 ABGB durch Betriebsvereinbarung oder Individualvertrag festgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029213Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00189_8800000_001