Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, auf das die GewO Anwendung findet, hat nach Maßgabe der Vereinbarung zu geschehen; deren Inhalt ist nur durch die Bestimmung des § 1159c ABGB beschränkt. Mangels einer Vereinbarung über die Kündigung gilt § 77 GewO, dessen zweiter Satz durch die Anordnung des § 1159c ABGB nicht berührt wird. Die Kündigungsvorschriften des § 1159 ABGB, insbesondere die Bestimmung des letzten Satzes dieses Paragraphen, kommen nicht zur Anwendung.