Norm
GewO 1973 §77Rechtssatz
Nur aus § 77 Abs 2 GewO, der bestimmt, wie Belästigungen der Nachbarn durch eine Betriebsanlage zu beurteilen sind, wurde das Gebot, daß dabei auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind, durch die Gewerberechts - Novelle 1988 herausgenommen; einer solchen Einschränkung bedarf es dort deshalb nicht mehr, weil landesgesetzlich Vorschriften dieser Art schon im Rahmen der Prüfung nach § 77 Abs 1 GewO zu berücksichtigen sind. Die Auffassung, daß landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften seit der Gewerberechts - Novelle 1988 keine Verbotsnormen im Sinne des § 15 Z 1 GewO seien, trifft daher nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060761Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00089_8900000_001