Begründung: Der Erstbeklagte war bei der klagenden Partei, die ein Unternehmen für Fabriksreinigungen betreibt, viele Jahre, zuletzt als Prokurist beschäftigt und hatte sich einer einjährigen Konkurrenzklausel unterworfen sowie eine Konventionalstrafe von S 100.000,-- bei Verstößen dagegen zugesagt. Wegen Schwierigkeiten, in denen sich das amerikanische Mutterunternehmen befand, strebte er 1998 die Auflösung des Dienstverhältnisses an, lehnte aber eine einvernehmliche Auflösung ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vermietet seit September 1986 Appartements in ihrem Haus in Salzburg. Sie ist Mitglied des Landesverbands der Salzburger Privatzimmervermieter und hat gemäß § 4 Abs 1 Sbg PrivatzimmervermietungsG 1966 "die Aufnahme der Privatzimmervermietung mit 10 Schlafstellen" beim Magistrat Salzburg angezeigt. Die Appartements sind von unterschiedlicher Größe und voll möbliert. Sie verfügen über eine Gasheizung, Telefon und Farb-TV. Es gibt keine Gemeinschaftsräume. E... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehren - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - "die Überprüfung der Zulässigkeit des begehrten Hauptmietzinses und die Rückzahlung sich allenfalls ergebender Überschreitungsbeträge" mit der
Begründung: , es handle sich bei ihren Mietobjekten um solche der Ausstattungskategorie "D". Der Antragsgegner wendete ein, es liege eine gewerbliche Vermietung vor (Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.2 Z 1 MRG). Das Erstgericht stellte fes... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §6 Z3GewO 1973 §189 Abs1 Z1MRG §1 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Privatzimmervermietung ohne Konzession zur Ausübung des Gastgewerbes nach § 189 Abs 1 Z1 GewO 1973, das ist zur Beherbergung von Gästen, jedoch im Rahmen des freien Gewerbes nach § 6 Z 3 GewO 1973 (hier: Privatzimmervermietung, die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise nicht in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fällt und nicht durch die gewöhnlichen Mit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt an zwei Standorten in Linz das Schlosserhandwerk (§ 94 Z 71 GewO 1973). Der Beklagte betreibt in Haid seit über fünf Jahren (1982) einen "Schlüsseldienst". Er fertigt dort mit Hilfe zweier Schlüsselkopiermaschinen Schlüssel für Zylinderschlösser und für tosische Schlösser an. Er stützte sich bei dieser Tätigkeit zunächst auf den Gewerbeschein eines Wiener Unternehmens. In dieser Zeit wurde er mehrmals wegen unerlaubter Ausübung eines Anme... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist ein Verein mit dem ausschließlichen statutarischen Zweck der Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs; seine Aufgabe ist es danach, durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und den unlauteren Wettbewerb im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege zu bekämpfen. Auch nach § 2 seiner Satzungen bezweckt der Verein die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Die erforderlichen Mittel werden gem... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §5 Z1GewO 1973 §6 Z2GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25
Rechtssatz: Das Gewerbe des Handels mit Waren aller Art ist ein Anmeldungsgewerbe im Sinne des § 5 Z 1 GewO 1973 in der Form eines gebundenen Gewerbes gemäß § 6 Z 2 GewO 1973. Entscheidungstexte 4 Ob 402/87 Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 402/87 Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte GmbH stellt seit Mai 1979 an Sonntagen auf einem von ihr gemieteten, abgegrenzten Teil des Parkplatzes eines Einkaufszentrums in Vösendorf bei Wien privaten Autobesitzern gegen Entrichtung einer Verkaufsplatzgebühr Autoverkaufsplätze zur Verfügung, auf denen sie ihre Fahrzeuge direkt und ohne Einschaltung von Händlern an Private verkaufen können. Die Beklagte hat diesen Teil des Parkplatzes 'zur Durchführung privater Automärkte' gemietet und sich de... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs1GewO 1973 §5 Z1GewO 1973 §6 Z3UWG §1 C2
Rechtssatz: Eine "gewerbsmäßig" im Sinne des § 1 Abs 1 GewO bei der Veranstaltung "privater Automärkte" entfaltete Tätigkeit ist dem Begriff der "Geschäftsvermittlung" zu unterstellen; sie muß in ihrer Gesamtheit als Ausübung des freien Gewerbes (§§ 5 Z 1, 6 Z 3 GewO) der "Privatgeschäftsvermittlung" angesehen werden; sie ist damit zugleich eine "gewerbliche Arbeit" im Sinne des § 1... mehr lesen...
Norm: ASchG §5GewO 1973 §6 Z3GewO 1973 §339GewO 1973 §340UWG §1 C2
Rechtssatz: Wenn jemand die Anmeldungspflicht für die Ausübung eines freien Gewerbes verletzt haben sollte, liegt hierin kein Verstoß gegen § 1 UWG, weil diese Bestimmungen keinen wettbewerbs regelnden Charakter besitzen, sondern bloße Ordnungsvorschriften sind, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden sind und weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen, no... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §6 Z1GewO 1973 §94 Z71
Rechtssatz: Die Herstellung von Schlüsseln von Hand oder durch Maschinen außerhalb der industriellen Ausübungsform gemäß § 94 Z 71, § 6 Z 1 GewO 1973, fällt unter das Schlosserhandwerk wobei die Herstellung durch einen Automaten nur dann aus dem Rahmen des Handwerks herausfallen würde, wenn das Erzeugnis von Anfang bis zum Abschluß zur Gänze durch die Tätigkeit des Automaten hervorgebracht würde und nur ei... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §5GewO 1973 §6UWG §2 D7UWG §31
Rechtssatz: Irreführend die Bezeichnung als "behördlich konzessioniert" bei einem Anmeldungsgewerbe, zulässig hingegen die Bezeichnung "behördlich genehmigt". Entscheidungstexte 4 Ob 351/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75 Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557 European Case ... mehr lesen...