Norm
GewO 1973 §6 Z3Rechtssatz
Die Privatzimmervermietung ohne Konzession zur Ausübung des Gastgewerbes nach § 189 Abs 1 Z1 GewO 1973, das ist zur Beherbergung von Gästen, jedoch im Rahmen des freien Gewerbes nach § 6 Z 3 GewO 1973 (hier: Privatzimmervermietung, die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise nicht in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fällt und nicht durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betrieben wird), ist nicht der Vermietung im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060759Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0050OB00131_9200000_001