Norm
GewO 1973 §6 Z1Rechtssatz
Die Herstellung von Schlüsseln von Hand oder durch Maschinen außerhalb der industriellen Ausübungsform gemäß § 94 Z 71, § 6 Z 1 GewO 1973, fällt unter das Schlosserhandwerk wobei die Herstellung durch einen Automaten nur dann aus dem Rahmen des Handwerks herausfallen würde, wenn das Erzeugnis von Anfang bis zum Abschluß zur Gänze durch die Tätigkeit des Automaten hervorgebracht würde und nur einfache Teiltätigkeiten im Sinne des § 31 GewO 1973 erforderlich wären, was bei derartigen Schlüsselautomaten aber nicht der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060611Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0020OB00581_7900000_003