RS OGH 1980/12/16 4Ob396/80, 8ObA346/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

ASchG §5
GewO 1973 §6 Z3
GewO 1973 §339
GewO 1973 §340
UWG §1 C2

Rechtssatz

Wenn jemand die Anmeldungspflicht für die Ausübung eines freien Gewerbes verletzt haben sollte, liegt hierin kein Verstoß gegen § 1 UWG, weil diese Bestimmungen keinen wettbewerbs regelnden Charakter besitzen, sondern bloße Ordnungsvorschriften sind, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden sind und weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen, noch dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter oder Interessen dienen (hier: Durchführung wiederkehrender Prüfungen nach § 5 ASchG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 396/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 396/80
  • 8 ObA 346/99m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObA 346/99m
    Auch; Beisatz: Es liegt jedenfalls kein Verstoß gegen § 1 UWG vor, wenn mit dem späteren Wirksamwerden der Anmeldung zu rechnen war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050602

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00396_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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