Norm
ASchG §5Rechtssatz
Wenn jemand die Anmeldungspflicht für die Ausübung eines freien Gewerbes verletzt haben sollte, liegt hierin kein Verstoß gegen § 1 UWG, weil diese Bestimmungen keinen wettbewerbs regelnden Charakter besitzen, sondern bloße Ordnungsvorschriften sind, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden sind und weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen, noch dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter oder Interessen dienen (hier: Durchführung wiederkehrender Prüfungen nach § 5 ASchG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050602Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0040OB00396_8000000_001