Norm
GewO 1973 §1 Abs1Rechtssatz
Eine "gewerbsmäßig" im Sinne des § 1 Abs 1 GewO bei der Veranstaltung "privater Automärkte" entfaltete Tätigkeit ist dem Begriff der "Geschäftsvermittlung" zu unterstellen; sie muß in ihrer Gesamtheit als Ausübung des freien Gewerbes (§§ 5 Z 1, 6 Z 3 GewO) der "Privatgeschäftsvermittlung" angesehen werden; sie ist damit zugleich eine "gewerbliche Arbeit" im Sinne des § 1 Abs 1 des (hier noch anwendbaren) SonntagsruheG und FeiertagsruheG RGBl 1895/21. - "Private Automärkte".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060268Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00373_8400000_003