Mit dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Graz-Umgebung vom 27.02.2006, GZ: 4.1-304/05, wurden gem § 360 Abs 4 GewO 1994 in Bezug auf bestimmte Lagerungen (A) in der Betriebsanlage auf dem Standort W, A (GrstNr 38/27, 38/30 und 38/34, KG W) von Herrn RA Dr. Mag. D J, Masseverwalter über das Vermögen der J P GmbH in Liqu., bis zum 31.05.2006 zu treffende Vorkehrungen (B) verfügt: Lagerungen (A): Grundstück. Nr.; Fläche in m2; Lagerhöhe in m; Lagermenge in m3; Lagerart Teile von 38/27; -; ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 kommt das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen, nicht mehr dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu, sondern "der Konkursmasse". Auch wenn der Masseverwalter hinsichtlich des Fortbetriebsrechtes der Konkursmasse nach § 41 Abs 5 GewO in die Funktion des Geschäftsführers eintritt, ändert dies nichts daran, dass der Fortbetriebsberechtigte na... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 41 Abs.1 Z4 GewO 1994 steht das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu. Gemäß § 44 GewO entsteht das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers und endet mit der Aufhebung des Konkurses. Der fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gem... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 26.6.1997,Zl MBA 6/7 - S 7452/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs 1 VStG) der S-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 8.2.1997 bis 28.5.1997 in Wien, H-gasse, durch die Verabreichung von Getränken wie 1/4 l Soda-Siphon um S 25,--, 1/4 l Römerquelle um S 25,--, 2 cl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung des Gemeinschuldners wegen unbefugter Gewerbeausübung nach Endigung seiner Gewerbeberechtigung ist nur dann zulässig, wenn die dem Gemeinschuldner angelastete Tätigkeit nicht dem Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach dem Gemeinschuldner, sondern dem Gemeinschuldner selbst zuzurechnen wäre. mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt eine KEG in der Betriebsart "Kaffeerestaurant" dieses ohne entsprechende gewerberechtliche - und Anlagenbewilligung und verfällt diese Firma in Konkurs, so ist der Masseverwalter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn trotz Inkenntnissetzung durch die Gewerbebehörde über das Fehlen der Gewerbebewilligung die Ausübung des Gewerbes auf Kosten und Rechnung der Masse vorübergehend weitergeführt wurde. mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.10.1996 hat das Amt der Wiener Landesregierung dem Berufungswerber die im
Spruch: des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr im Grunde des § 5 Abs 9 in Verbindung mit den Abs 7 und 1 GütbefG entzogen. In der
Begründung: dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 5 Abs 1, 7 und 9 GütbefG ausgeführt, daß das Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 3.10.1995, GZl 3 Se 1097/95... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Masseverwalter steht gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO 1994 ein Fortbetriebsrecht zu, das zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers entsteht und das unabhängig vom Schicksal der dem Gewerbeinhaber zustehenden Gewerbeberechtigung besteht; das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters wird durch die Endigung der Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers nicht berührt. mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 4.10.1995 war über Herrn Rechtsanwalt Dr. E.F. als bestelltem Masseverwalter über das Vermögen des Herrn A.P., E., W. 60, Tischlermeister... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tätigkeit des im Konkurs über das Vermögen eines Gewerbetreibenden bestellten Masseverwalters unterliegt dann nicht der Gewerbeordnung, (dem Forstbetriebsrecht des Masseverwalters nach § 41 Abs 1 Z 4 GewO) wenn die Absicht des Masseverwalters lediglich auf die Liquidierung des Unternehmens gerichtet ist und sein Verhalten keine Tätigkeiten umfaßt, die typischerweise die Ausübung des Gewerberechtes bilden und somit eine solche Ausübung indizieren würden. Trifft also der Mass... mehr lesen...