Gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 kommt das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen, nicht mehr dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu, sondern "der Konkursmasse". Auch wenn der Masseverwalter hinsichtlich des Fortbetriebsrechtes der Konkursmasse nach § 41 Abs 5 GewO in die Funktion des Geschäftsführers eintritt, ändert dies nichts daran, dass der Fortbetriebsberechtigte nach der geltenden Fassung des § 41 Abs 1 Z 4 GewO die Konkursmasse ist. Als Normadressat von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994, worunter auch bescheidmäßige Sicherheitsvorkehrungen nach Abs 4 leg cit fallen, kommt nur ein "Gewerbetreibender" im Sinne des Abs 6 dieser Bestimmung in Betracht. Darunter ist jemand zu verstehen, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Betriebsanlage betreibt. Als Gewerbeausübende sind gemäß § 38 Abs 2 GewO wiederum der Gewerbeinhaber sowie der Fortbetriebsberechtigte zu verstehen. Somit konnten die Vorkehrungen nach § 360 Abs 4 GewO nicht dem Berufungswerber "als Masseverwalter über das Vermögen der (die Gewerbeberechtigung besitzenden) GmbH in Liquidation" aufgetragen werden, sondern hätten die Vorkehrungen der Konkursmasse (des Vermögens der betreffenden GmbH) vorgeschrieben werden müssen. Der angefochtene Bescheid richtete sich somit nicht an den Verpflichteten nach § 360 Abs 4 GewO.