Rechtssatz: Für Übertretungen des § 17 in Verbindung mit § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG haftet der gewerberechtliche und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer. Die gegenteilige Auffassung des VwGH im Erkenntnis vom 26 02 2003, Zl 2002/03/0022, wird aus folgenden Gründen nicht geteilt: In der zitierten Höchstgerichtsentscheidung wird nicht weiter ausgeführt, warum der handelsrechtliche Geschäftsführer zu bestrafen ist, sondern auf das Erkenntnis vom 30 01 2002, Zl 2001/03/0283, verwiesen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ausgeschieden mit Wirksamkeit vom 30.6.2001) und Ablauf des 6-monatigen Rechts auf Weiterausübung vom 2.7.2002 bis 28.10.2002 trotz der gemäß § 9 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe (Immobilientreuhänder, Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bau... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie aus dem zentralen Gewerberegister und aus dem Firmenbuch hervorgeht und von der belangten Behörde auch rechtsrichtig festgestellt wurde, übt die E Kunststofffenster P. V GesmbH & Co OHG (offene Handelsgesellschaft) mit dem Sitz und Standort in P das Tischlereigewerbe, beschränkt auf die Erzeugung von Kunststofffenster, seit 22.12.1982 aus. Mit diesem Tag wurde V als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Die E Kunststofffenster P. V GesmbH & Co OHG besteht aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Entsprechend ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist für die Einhaltung von in einem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen, ausdrücklich auf § 77 GewO gestützten Auflagen, die den schutzwürdigen Interessen des im § 74 Abs. 2 Z 1 GewO umschriebenen Personenkreises dienen, der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 17.2.1990, Zahl: 90/19/0469, 27.4.1992, Zahl: 91/19/0290 u.v.a.m.). Zufolge der Bestimmung des ... mehr lesen...
Rechtssatz: §§74 und 84 GewO: Eine mobile Asphaltmischanlage ist dann keine Baustelleneinrichtung sondern eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, wenn damit nicht nur eine bestimmte Baustelle, sondern mehrere unterschiedliche Baustellen (für längere Zeit) versorgt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: § 15 Abs2 Preisauszeichnungsgesetz ist lex specialis zu § 9 VStG: Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist nicht zulässig. Trotz Darlegung des Kontrollsystems sind auch konkrete Maßnahmen (im Kontrollnetz) zur Verhinderung der Übertretung zu behaupten und nachzuweisen. Schlagworte verantwortlicher Beauftragter; keine Delegation; Spezialität; Preisauszeichnung; nicht leicht zuordenbar; konkrete Maßnahme bei Kontrolle mehr lesen...
Rechtssatz: Zufolge der Bestimmung des § 370 Abs 1 GewO - die eine besondere Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 9 VStG darstellt - kommt als im Verwaltungsstrafverfahren Verantwortlicher für während der Dauer seiner Funktion gesetzte Handlungen der Gesellschaft ausschließlich der im Sinn des § 39 GewO bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer in Betracht (VwGH 14.2.1984, Zahl: 83/04/0148 u.a.). mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 6.9.1996, Zl MBA 15 - S 7985/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG der C-GesmbH zu verantworten, daß sich diese Gesellschaft von 1.9.1995 bis 21.5.1996 für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister (§ 202 GewO 1994)" in Wien, A-gasse, des gewerberechtlichen Geschäftsführe... mehr lesen...
Rechtssatz: § 367 Ziffer 5 GewO richtet sich seinem Wortlaut nach eindeutig nicht an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, sondern an denjenigen, der das Gewerbe ausübt, somit im Fall einer GesmbH an den handelsrechtlichen Geschäftsführer mehr lesen...
Beachte VwSen-500034 v. 25.4.1995; VwSen-500038 v. 14.11.1995 Rechtssatz: Besondere Vorschriften über Bestellung und Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (GF) hat der Gelegenheitsverkehrsgesetzgeber nicht getroffen. Als Konsequenz dieses Befundes wird die generelle Verweisung des § 1 Abs.2 GelverkG zugunsten der GewO 1994 wirksam. Danach gilt, soweit das GelverkG nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (somit auch für... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 nach außen Berufener der HandelsgmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28.11.1994 in Wien, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants, und zwar durch Verabreichung von Speisen und Getränken (zB Tiramisu S 50,-- und Bier S 35,--) ausgeübt habe, ohne die hierfür erforderliche Gewerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der gegenständlich vorgeworfenen Übertretung des § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 3a Abs 2 GBefG (genehmigungslose Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge durch den Inhaber eines Güterfernverkehrgewerbes) handelt es sich um eine Übertretung im Zusammenhang mit einer befugten Gewerbeausübung. Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person, so sind hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit primär die §§ 39, 370 GewO und nicht die allgemeine Bestimmung des § 9 Abs 1... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0088; v. 29.9.1992, Zl. 88/08/0176. Rechtssatz: Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich. Keine Strafbarkeit, wenn letzterer zum Tatzeitpunkt bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers bezieht sich ausschließlich auf die Einhaltung von Vorschriften, die letztlich auf die Kompetenz des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, 1. Tatbestand, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie zurückgeführt werden können, also auf die Gewerbeordnung, die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide sowie die gewerberechtlichen Nebengesetze, z.B. Güterbeförderungsgesetz, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Öffnungszeit... mehr lesen...