RS UVS Oberösterreich 1994/05/02 VwSen-220550/5/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 02.05.1994
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Hinweis auf VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0088; v. 29.9.1992, Zl. 88/08/0176. Rechtssatz

Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich. Keine Strafbarkeit, wenn letzterer zum Tatzeitpunkt bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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