Wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ausgeschieden mit Wirksamkeit vom 30.6.2001) und Ablauf des 6-monatigen Rechts auf Weiterausübung vom 2.7.2002 bis 28.10.2002 trotz der gemäß § 9 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe (Immobilientreuhänder, Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger; eingeschränkt auf die Ausübung von Bauträgertätigkeiten) ausübt, ohne die Anzeige über die Bestellung eines § 39 Abs 2 entsprechenden Geschäftsführers zu erstatten, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.