RS UVS Kärnten 2003/02/24 KUVS-1831/8/2002

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Rechtssatz

Wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ausgeschieden mit Wirksamkeit vom 30.6.2001) und Ablauf des 6-monatigen Rechts auf Weiterausübung vom 2.7.2002 bis 28.10.2002 trotz der gemäß § 9 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe (Immobilientreuhänder, Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger; eingeschränkt auf die Ausübung von Bauträgertätigkeiten) ausübt, ohne die Anzeige über die Bestellung eines § 39 Abs 2 entsprechenden Geschäftsführers zu erstatten, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gewerbe, Geschäftsführer, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Immobilientreuhänder, Immobilienverwalter, Bauträger, Bestellungsanzeige, Geschäftsführerbestellungsanzeige
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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