Zufolge der Bestimmung des § 370 Abs 1 GewO - die eine besondere Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 9 VStG darstellt - kommt als im Verwaltungsstrafverfahren Verantwortlicher für während der Dauer seiner Funktion gesetzte Handlungen der Gesellschaft ausschließlich der im Sinn des § 39 GewO bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer in Betracht (VwGH 14.2.1984, Zahl: 83/04/0148 u.a.).