Begründung: 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit dem Argument in Anspruch, sie sei von der Gründung der „O*****“ Bau GmbH (Eintragung im Firmenbuch am 8.9.2005) bis zum 14.7.2006 handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin dieser GmbH gewesen. Danach sei sie gewerberechtliche Geschäftsführerin sowie „faktische Geschäftsführerin“ gewesen. Nach dem 14.7.2006 sei M***** Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der „O*****“ Bau GmbH gewesen. Am 23.4.2007 se... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z6GewO §39
Rechtssatz: Die nach § 39 GewO mit der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers verbundene Verantwortung rechtfertigt, ihn als „Mitglied der Verwaltung“ anzusehen, was nach § 51 Abs 1 Z 6 JN die Zuständigkeit des Kausalgerichts bewirkt. Entscheidungstexte 30 R 18/11d Entscheidungstext OLG Wien 21.04.2011 30 R 18/11d ... mehr lesen...
Begründung: Der Zweitbeklagte war Mehrheitsgesellschafter der Erstbeklagten mit einer 98 % des Stammkapitals entsprechenden Stammeinlage sowie deren gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die Erstbeklagte wurde mit Erklärung des Zweitbeklagten über die Errichtung der Gesellschaft vom 21. 4. 2008 gegründet und am 10. 5. 2008 in das Firmenbuch eingetragen. Kurz nach Errichtung der Gesellschaft übertrug der Zweitbeklagte einen einer Stammeinlage von 700 EUR entsprechenden Geschäftsantei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erteilte dem Spenglereibetrieb Romana J***** 1999 den Auftrag, Dachdecker- und Spenglerarbeiten an ihrem Haus in G***** durchzuführen. Die Arbeiten wurden durchgeführt; sie sind aber mangelhaft. Der Beklagte war von 1997 bis Ende Jänner 2002 gewerberechtlicher Geschäftsführer des Spenglereibetriebs. Über das Vermögen der Romana J***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Juli 2000, 11 S 175/00x, das Konkursverfahren eröff... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IVGewO §39
Rechtssatz: Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen. Entscheidungstexte 4 Ob 236/02p Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 236/02p ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §9GewO 1973 §39GewO 1973 §341
Rechtssatz: Bei einer Entscheidung über ein Konzessionsansuchen sind grundsätzlich die Sachverhältnisse und Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Wenn im Zeitpunkt des Konzessionsansuches ein entsprechender gewerberechtlicher Geschäftsführer nocht nicht bestellt war, genügt es daher, daß die Bestellung eines solchen vor der Entscheidung über das Konzessionsans... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §9GewO 1973 §39GewO 1973 §341
Rechtssatz: Die Gewerbebehörde darf bei der Entscheidung über die Bewilligung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 341 GewO 1973) der Bestellung eines nicht (mehr) zur Amtsübernahme oder Amtsausübung bereiten gewerblichen Geschäftsführers nicht zustimmen. Entscheidungstexte 1 Ob 8/93 Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär die W*** Gesellschaft mbH ist. Im Jahre 1984 waren Erwin W*** und Gertraud W*** einzeln vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft mbH. Unternehmensgegenstand der beklagten Partei ist die Herstellung und Montage von Blockhäusern. Da die beklagte Partei von der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich darauf hingewiesen worden war, daß sie für das Montieren der Blockhäu... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §39
Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit des gewerblichen Geschäftsführers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (§ 39 Abs 1 GewO) ist nur bei Anmeldungsgewerben (§ 39 Abs 4 GewO) bereits dann gegeben, wenn seine Bestellung der Gewerbebehörde angezeigt wurde. Bei den konzessionierten Gewerben (§ 39 Abs 5 GewO) dagegen ist die rechtskräftige Genehmigung der Bestellung Voraussetzung; erst dann beginnt die Funktionsp... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIABGB §1151 IAABGB §1151 VIIIABGB §1151 XIIGewO §38GewO §39
Rechtssatz: Ist der Arbeitgeber vom ( konzessionierten ) Einzelinhaber des Betriebes verschieden, so kann letzterer durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssige Verhalten ( § 863 ABGB ) beitreten, etwa durch ein Arbeitgeberverhalten wie Weisungen an den Arbeitnehmer. Entscheidungstexte 4 Ob 18/79 Entsc... mehr lesen...