Norm
GewO 1973 §9Rechtssatz
Bei einer Entscheidung über ein Konzessionsansuchen sind grundsätzlich die Sachverhältnisse und Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Wenn im Zeitpunkt des Konzessionsansuches ein entsprechender gewerberechtlicher Geschäftsführer nocht nicht bestellt war, genügt es daher, daß die Bestellung eines solchen vor der Entscheidung über das Konzessionsansuchen nachgeholt und um die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung angesucht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060763Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00008_9300000_005