Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Ist der Arbeitgeber vom ( konzessionierten ) Einzelinhaber des Betriebes verschieden, so kann letzterer durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssige Verhalten ( § 863 ABGB ) beitreten, etwa durch ein Arbeitgeberverhalten wie Weisungen an den Arbeitnehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014522Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0040OB00018_7900000_001