Norm
JN §51 Abs1 Z6Rechtssatz
Die nach § 39 GewO mit der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers verbundene Verantwortung rechtfertigt, ihn als „Mitglied der Verwaltung“ anzusehen, was nach § 51 Abs 1 Z 6 JN die Zuständigkeit des Kausalgerichts bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000503Im RIS seit
25.05.2011Zuletzt aktualisiert am
25.05.2011