RS OGH 2011/4/21 30R18/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2011
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Norm

JN §51 Abs1 Z6
GewO §39

Rechtssatz

Die nach § 39 GewO mit der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers verbundene Verantwortung rechtfertigt, ihn als „Mitglied der Verwaltung“ anzusehen, was nach § 51 Abs 1 Z 6 JN die Zuständigkeit des Kausalgerichts bewirkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000503

Im RIS seit

25.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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