RS OGH 1982/11/17 3Ob574/82, 1Ob572/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1982
beobachten
merken

Norm

GewO 1973 §39

Rechtssatz

Die Verantwortlichkeit des gewerblichen Geschäftsführers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (§ 39 Abs 1 GewO) ist nur bei Anmeldungsgewerben (§ 39 Abs 4 GewO) bereits dann gegeben, wenn seine Bestellung der Gewerbebehörde angezeigt wurde. Bei den konzessionierten Gewerben (§ 39 Abs 5 GewO) dagegen ist die rechtskräftige Genehmigung der Bestellung Voraussetzung; erst dann beginnt die Funktionsperiode.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061320

Dokumentnummer

JJR_19821117_OGH0002_0030OB00574_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten