Norm
GewO 1973 §39Rechtssatz
Die Verantwortlichkeit des gewerblichen Geschäftsführers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (§ 39 Abs 1 GewO) ist nur bei Anmeldungsgewerben (§ 39 Abs 4 GewO) bereits dann gegeben, wenn seine Bestellung der Gewerbebehörde angezeigt wurde. Bei den konzessionierten Gewerben (§ 39 Abs 5 GewO) dagegen ist die rechtskräftige Genehmigung der Bestellung Voraussetzung; erst dann beginnt die Funktionsperiode.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061320Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0030OB00574_8200000_001