Norm
ABGB §1311 IVRechtssatz
Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117169Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020