Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 01.03.2007, Zahl 2.2-1967/06, wurde Herrn P. P. K., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben am 27.12.2006 um 18.40 Uhr auf der Terrasse des A. Ski Lokals fire and ice in XY Silberschmuck selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht zum Verkauf angeboten und somit ein Handelsgewerbe ausgeübt, ohne über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Dadurch habe der Besc... mehr lesen...
Rechtssatz: Herr P. P. K., geb. am XY, wohnhaft in XY, hat am 27.12.2006 um ca. 18.40 Uhr auf der Terrasse des A. Ski Lokals fire and ice in Schmuckgegenstände zum Verkauf angeboten. Herr P. P. K. ist nicht im Besitz einer österreichischen Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Handelsgewerbes, allerdings ist er Inhaber einer von der Stadt Delmenhorst ausgestellten Reisegewerbekarte, welche ihn unbefristet zum Feilbieten von Modeschmuck und alkoholfreien Getränken berechtigt. Nach der du... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 1 und § 53a GewO 1994 ist das Feilbieten ?im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus". Ergibt sich aus der im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommenen Tatanlastung lediglich eine gewerbliche Tätigkeit an einem Ort (Feilbieten von Uhren, Messersets, Teppichen an Privatpersonen), nämlich am Bahnhofsvorplatz in A, so ist in der Ausübung dieser Tätigkeit an einem bestimmten Ort kein ?Umherziehen von Ort zu Ort... mehr lesen...
Im bekämpften Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Beschlagnahme von 6 Stück Glasbildern (Drucke) gemäß § 39 VStG an, da Herrn A. zur Last gelegt werde, er habe am 18.04.2004 vom 17.00 Uhr bis 17.30 Uhr im Gemeindegebiet von Weissenbach am Lech, Siedlung Oberbach, Glasbilder verkauft und zum Verkauf angeboten und somit das Handelsgewerbe ausgeübt, ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, weshalb er gegen § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Gewerbeordnung ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.05.2000, ZI A-416/00, wurde hinsichtlich der von einem Gendarmeriebeamten am 03.05.2000 vorläufig beschlagnahmten Handkoffer mit Kosmetikartikel, gemäß § 39 VStG 1991 die endgültige Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft Lienz angeordnet und hat diese gleichzeitig gemäß § 369 GewO 1994 den Verfall dieser Kosmetikartikel ausgesprochen. Mit Straferkenntnis vom 5.2.2001, Zl A-416/00, der Bezirkshauptmannschaft Lienz, wurde dem Beschuldi... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber führt einleitend zum Inhalt des der Beschlagnahme vorangegangenen Zwangsmaßnahmenbescheides vom 28.4.1999 aus, damit sei er aufgefordert worden, "einen Lärmpegelbegrenzer (Limiter) einzubauen, welcher auf 75 dB/A eingestellt ist und auch von dritten Personen nicht überbrückt oder außer Betrieb genommen werden kann." Entgegen dieser verkürzenden, der Aktenlage insofern widersprechenden Sichtweise, ist mit dem erwähnten, auf § 360 Abs4 GewO gestützten und sofo... mehr lesen...
Rechtssatz: Um die Strafe des Verfalls verhängen zu können ist es Voraussetzung, zuvor die Tat- und Schuldfrage zu klären. Unternimmt die belangte Behörde keinen Versuch in dieser Richtung, so ist ihr Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch der Hinweis auf § 17 VStG geht ins Leere, weil dieser in Abs 1 und Abs 2 lediglich normiert, unter welchen Umständen, sofern die Verwaltungsvorschriften selbst nichts anderes bestimmen, Gegenstände für verfallen erklärt werden dürfen. Die Bestimmun... mehr lesen...
Mit dem Bescheid über eine Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 23.8.1995, Zl, wurde folgendes ausgesprochen: "Sie haben am 28.7.1995 um 12.30 Uhr an Frau B S in U Lebensmittel entgeltlich verkauft (1/2 Stange Polnische (Wurst) und 2,90 kg Toastschinken) und dadurch das Handelsgewerbe gemäß §124 Z11 Gewerbeordnung 1994 ausgeübt, obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung waren. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid, mit welchem zur Sicherung der Strafe des Verfalls drei näher bezeichnete Kaschmirteppiche in Beschlag genommen wurden, ist in Bezug auf die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folgendes festgehalten: "Sie haben am 1.6.1995 gegen 13.00 Uhr in K Herrn B F 3 Kaschmir-Teppiche in verschiedenen Größen zu einem Preis von S 15.000,-- zum Kauf angeboten und haben dadurch das Feilbieten von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen d... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk hat folgenden
Spruch: "Sie haben, wie anläßlich einer gewerbebehörlichen Überprüfung am 12.6.1992 festgestellt wurde - in Ihrer Betriebsstätte in Wien, L-gasse, insoferne ein konzessioniertes Gastgewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt, als zum Zeitpunkt der Erhebung (ca 22.45 Uhr) in dem vom Innenhof aus zugänglichen ebenerdigen Lokal, welches in Ausstattung und Einrich... mehr lesen...