RS UVS Kärnten 1998/03/26 KUVS-28/4/98

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Rechtssatz

Um die Strafe des Verfalls verhängen zu können ist es Voraussetzung, zuvor die Tat- und Schuldfrage zu klären. Unternimmt die belangte Behörde keinen Versuch in dieser Richtung, so ist ihr Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch der Hinweis auf § 17 VStG geht ins Leere, weil dieser in Abs 1 und Abs 2 lediglich normiert, unter welchen Umständen, sofern die Verwaltungsvorschriften selbst nichts anderes bestimmen, Gegenstände für verfallen erklärt werden dürfen. Die Bestimmungen des § 17 Abs 3 VStG haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, weil diese Bestimmung lediglich den Fall regelt, in dem keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, was vorliegend nicht der Fall war. (Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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