Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen des P*****-Konzerns, der die Arzneispezialität VIAGRA zur Behandlung der erektilen Dysfunktion entwickelt hat. Sie wird die Arzneispezialität in Österreich vertreiben. Die Beklagte bezeichnet sich als Botendienst, der beim Eigenimport von Medikamenten in der Form behilflich ist, daß er ein auf VIAGRA lautendes Originalrezept in einer Internationalen Apotheke einlöst und das Arzneimittel dem Patienten zusendet. Die Beklagte versandte... mehr lesen...
Norm: AMG §59 Abs1GewO §2 Abs1 Z11GewO §50 Abs2
Rechtssatz: Unter das Verbot gemäß § 50 Abs 2 GewO fallen nur Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. Soweit Arzneimittel nur durch Apotheken an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen (§ 59 Abs 1 AMG), kann nämlich ihr Verkauf gemäß § 2 Abs 1 Z 11 GewO nicht Gegenstand einer gewerblichen Regelung sein... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vermietet seit September 1986 Appartements in ihrem Haus in Salzburg. Sie ist Mitglied des Landesverbands der Salzburger Privatzimmervermieter und hat gemäß § 4 Abs 1 Sbg PrivatzimmervermietungsG 1966 "die Aufnahme der Privatzimmervermietung mit 10 Schlafstellen" beim Magistrat Salzburg angezeigt. Die Appartements sind von unterschiedlicher Größe und voll möbliert. Sie verfügen über eine Gasheizung, Telefon und Farb-TV. Es gibt keine Gemeinschaftsräume. E... mehr lesen...
Norm: B-VGNov 1974 ArtIIIGewO 1994 §2 Abs1 Z9
Rechtssatz: Die Gewerbeordnung 1994 ist gemäß ihrem § 2 Abs 1 Z 9 nicht auf die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstands betriebenen Erwerbszweige anzuwenden. Dazu gehört die Privatzimmervermietung im Sinne des Art III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 BGBl 444. ... mehr lesen...
Norm: B-VGNov 1974 ArtIIIGewO 1994 §2 Abs1 Z9
Rechtssatz: Die Gewerbeordnung 1994 ist gemäß ihrem § 2 Abs 1 Z 9 nicht auf die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstands betriebenen Erwerbszweige anzuwenden. Dazu gehört die Privatzimmervermietung im Sinne des Art III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 BGBl 444. ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs1 Z18
Rechtssatz: Der Begriff des Kleinverkaufes stellt nicht auf den Umfang des Betriebes ab, sondern umfaßt unabhängig von der Größe des Unternehmens alle mit dem Verkauf periodischer Druckwerke an den Letztverbraucher verbundenen Tätigkeiten. Er grenzt damit nur diese Tätigkeiten gegen den Großhandel, sohin den Vertrieb an Wiederverkäufer ab. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs1 Z 18 GewO für den Kleinverkauf betrifft gr... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs1 Z18MedienG §1 Abs1 Z1
Rechtssatz: Herstellung ist, wie die Verwendung des Begriffes der Massenherstellung im § 1 Abs 1 Z 1 MedG zeigt, jener Vorgang, durch die Druckwerke entstehen. Das ist (zB) ein Druckverfahren, ein fotografisches oder hektographisches Vervielfältigungsverfahren. Da sich kein Anhaltspunkt dafür findet, daß "Herstellung" im § 2 Abs 1 Z 18 GewO anders zu verstehen wäre, nimmt diese Bestimmung auch den D... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist in Neu-Götzens unter der Unternehmensbezeichnung "H*** P***" als Fotograf tätig; sein Geschäftspapier enthält die Berufsangabe "Kunstfotograf". Er hat ua für Werbeprospekte, mit denen für Skiurlaube, Sportgeräte, Sportbekleidung und ein Erfrischungsgetränk geworben wurde, Lichtbilder hergestellt und verkauft. Auf der Titelseite des Werbeprospektes für Skiurlaube (Beilage G) ist ein vom Beklagten hergestelltes Lichtbild zu sehen, das einen Skifahrer mit... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs1 Z7
Rechtssatz: Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes hat der zu beweisen (bescheinigen), der sich darauf beruft. Diese Ausnahme von der Gewerbeordnung setzt voraus, daß die Tätigkeit eines Fotografen zumindest überwiegend künstlerisch ist; das gelegentliche Schaffen fotografischer Kunstwerke reicht dafür jedenfalls nicht aus. Entscheidungstexte 4 Ob 117/90 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs1 Z7GewO 1973 §94 Z17
Rechtssatz: Gerade das Fotografieren von Sportlern für Werbezwecke gehört regelmäßig zur Ausübung des Fotografengewerbes im Sinne des § 94 Z 17 GewO. Entscheidungstexte 4 Ob 117/90 Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 117/90 Veröff: MR 1990,236 = MR 1992,70 (Walter) European Case Law ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die Betreuung pflegebedürftiger Personen fällt nicht unter die Ausnahmsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 11 GewO 1973. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 182/89 Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 182/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060514 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs1 Z5
Rechtssatz: Mit dieser Bestimmung wurde allen Besitzern von Weingärten und Obstgärten (ohne Rücksicht darauf, ob es dem alten Herkommen entsprach) das Recht zum Buschenschank eingeräumt. Entscheidungstexte 4 Ob 315/84 Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 315/84 Veröff: ÖBl 1984,151 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs1 Z9GewO 1973 §55 Abs1GewO 1973 §57 Abs1
Rechtssatz: Zulässigkeit des Aufsuchens einer Privatzimmervermieterin, selbst wenn diese häusliche Nebenbeschäftigung ohne Gewerbebefugnis ausgeübt werden konnte. Entscheidungstexte 5 Ob 657/79 Entscheidungstext OGH 20.11.1979 5 Ob 657/79 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs1 Z10GewO 1973 §103 Abs1 litb Z49WTBO §33 Abs1 litc
Rechtssatz: Auf Grund des auch für die GewO 1973 geltenden Beratungsvorbehaltes und Vertretungsvorbehaltes, aus § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1973 ergibt sich, daß Tätigkeiten, welche Wirtschaftstreuhändern nach den Bestimmungen der WTBO vorbehalten sind, keinesfalls auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...