Norm
GewO 1973 §2 Abs1 Z7Rechtssatz
Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes hat der zu beweisen (bescheinigen), der sich darauf beruft. Diese Ausnahme von der Gewerbeordnung setzt voraus, daß die Tätigkeit eines Fotografen zumindest überwiegend künstlerisch ist; das gelegentliche Schaffen fotografischer Kunstwerke reicht dafür jedenfalls nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060457Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00117_9000000_001