RS OGH 1990/9/18 4Ob117/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
beobachten
merken

Norm

GewO 1973 §2 Abs1 Z7

Rechtssatz

Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes hat der zu beweisen (bescheinigen), der sich darauf beruft. Diese Ausnahme von der Gewerbeordnung setzt voraus, daß die Tätigkeit eines Fotografen zumindest überwiegend künstlerisch ist; das gelegentliche Schaffen fotografischer Kunstwerke reicht dafür jedenfalls nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060457

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00117_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten