Norm
AMG §59 Abs1Rechtssatz
Unter das Verbot gemäß § 50 Abs 2 GewO fallen nur Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. Soweit Arzneimittel nur durch Apotheken an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen (§ 59 Abs 1 AMG), kann nämlich ihr Verkauf gemäß § 2 Abs 1 Z 11 GewO nicht Gegenstand einer gewerblichen Regelung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112101Dokumentnummer
JJR_19990622_OGH0002_0040OB00129_99W0000_001