RS OGH 1999/6/22 4Ob129/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1999
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Norm

AMG §59 Abs1
GewO §2 Abs1 Z11
GewO §50 Abs2

Rechtssatz

Unter das Verbot gemäß § 50 Abs 2 GewO fallen nur Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. Soweit Arzneimittel nur durch Apotheken an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen (§ 59 Abs 1 AMG), kann nämlich ihr Verkauf gemäß § 2 Abs 1 Z 11 GewO nicht Gegenstand einer gewerblichen Regelung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112101

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00129_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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