Norm
GewO 1973 §2 Abs1 Z18Rechtssatz
Der Begriff des Kleinverkaufes stellt nicht auf den Umfang des Betriebes ab, sondern umfaßt unabhängig von der Größe des Unternehmens alle mit dem Verkauf periodischer Druckwerke an den Letztverbraucher verbundenen Tätigkeiten. Er grenzt damit nur diese Tätigkeiten gegen den Großhandel, sohin den Vertrieb an Wiederverkäufer ab. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs1 Z 18 GewO für den Kleinverkauf betrifft grundsätzlich auch Personen, die mit dem Herausgeber nicht ident sind, sondern selbständig periodische Druckschriften an Letztverbraucher absetzen. Besorgt der Arbeitgeber den selbständigen Vertrieb von Zeitungen und bedient sich hiezu seiner Dienstnehmer (Kolpoteure), unterliegt er auf Grund dieser Bestimmung nicht der Gewerbeordnung; durch diese Tätigkeit wird daher auch die Mitgliederschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft nicht begründet (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060519Dokumentnummer
JJR_19931013_OGH0002_009OBA00063_9300000_001