Norm
GewO 1973 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Auf Grund des auch für die GewO 1973 geltenden Beratungsvorbehaltes und Vertretungsvorbehaltes, aus § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1973 ergibt sich, daß Tätigkeiten, welche Wirtschaftstreuhändern nach den Bestimmungen der WTBO vorbehalten sind, keinesfalls auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060473Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00322_7500000_006